Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.08.2005; Aktenzeichen B 12 KR 29/04 R)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

1. Zwischen den Beteiligten sind Beiträge zur Krankenversicherung aus Versorgungsbezug streitig. Der 1922 geborene Kläger hat seit dem 13.05.1982 einen MdE von 60 %, ist seit 01.01.1951 bei der Beklagten krankenversichert und seit dem 01.01.1983 in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Er bezieht vom Beigeladenen seit dem 01.01.2004 einen monatlichen Versorgungsbezug von 1.228,82 Euro. Von diesem Versorgungsbezug werden durch den Beigeladenen keine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt und vom Kläger keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt.

2. Mit Schreiben vom 13.01.2004 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sich aufgrund von gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2004 auch im Beitragswesen Neuerungen ergeben haben. Für Beiträge aus Versorgungsbezügen habe bisher der halbe allgemeine Beitragssatz gegolten. Ab dem 01.01.2004 habe der Gesetzgeber alle Krankenkassen verpflichtet, den vollen Beitragssatz für diese Bezüge zu erheben. In der Anlage zu diesem Schreiben hat die Beklagte ab dem 01.01.2004 den monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung auf 183,09 Euro (Beitragssatz 14,9 %) und den monatlichen Beitrag zur Pflegeversicherung auf 20,89 Euro (Beitragssatz 1,7 %) insgesamt auf 203,98 Euro festgesetzt.

3. Mit Schreiben vom 02.02.2004 hat der Kläger mit der Begründung Widerspruch eingelegt, dass er sich mit der deutlichen Beitragserhöhung von 94,00 Euro ab Januar 2004 nicht einverstanden erklären könne. Er erachte das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung bezüglich der Beitragserhöhung als verfassungswidrig, da dieses Gesetz gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes verstoßen würde. Dies folge allein schon daraus, dass er als Rentner trotz des ihm auferlegten vollen Krankenversicherungsbeitrages im Gegensatz zu erwerbstätigen Personen keinen Anspruch auf Krankengeld habe. Des weiteren habe der Gesetzgeber durch die deutliche Beitragsanhebung in seine laufenden finanziellen Dispositionen in gravierender Weise eingegriffen. Aus diesem Grunde zahle er den erhöhten Krankenversicherungsbeitrag nur unter Vorbehalt. Mit Schreiben vom 03.02.2004 hat die Beklagte ihre Rechtsauffassung erläutert und festgestellt, dass in der Mitgliederzeitschrift 1/04, die im Dezember 2003 versandt worden sei, umfassend über die Neuregelung berichtet worden wäre. Verschiedene Mitglieder würden Musterverfahren führen wollen. Es sei deshalb nicht erforderlich, dass der Kläger ein eigenes Widerspruchs- bzw. Sozialgerichtsverfahren anstrengen müsse. Nur für den Fall, dass er ein eigenes Verfahren möchte, müsse er dies der Beklagten mitteilen. Der Kläger hat durch seinen Bevollmächtigten am 16.02.2004 vorgetragen, dass er dieses Verfahren zum Anlass nehmen wolle, eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen. Er bäte in jedem Fall um eine schnellstmögliche Erteilung eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheides.

4. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2004 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen und festgestellt, dass ab dem 01.01.2004 die Verpflichtung bestünde, aus Versorgungsbezügen des Beigeladenen einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag von 183,09 Euro zu entrichten. Für die Bemessung der Krankenkassenversicherungsbeiträge aus Versorgungsbezügen hat bis zum 32.12.2003 die Hälfte des jeweils am 01.07. geltenden Beitragssatzes für das folgende Kalenderjahr (§ 248 SGB V a.F.) gegolten. Die Vorschrift sei durch das GKV-Modernisierungsgesetzes mit Wirkung zum 01.01.2004 geändert worden. Bei Versicherungspflichtigen gelte für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungbezug und Arbeitseinkommen der jeweils am 01.07. festgesetzte allgemeine Beitragssatz der Beklagten für das folgende Kalenderjahr (§ 248 SGB V n.F.). Die Satzung der Beklagten schreibe in § 22 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des 61. Nachtrags vor, dass der allgemeine Beitragssatz am 01.07.2003 14,9 % betrage. Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 sei es dem Gesetzgeber überlassen worden, ob er eine Änderung durch eine Neuregelung des Zugangs zur Krankenversicherung der Rentner oder eine Änderung der Beitragsbemessung für pflicht- und freiwillig Versicherte vornehme. Der Gesetzgeber habe durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz die Beitragsbelastung für alle Rentner gleich gestaltet. Infolge der Bindung an das Gesetz sei es der Beklagten verwehrt § 248 SGB V neue Fassung als verfassungswidrig anzusehen. Der Bescheid der Beklagten vom 03.07.2000 hinsichtlich der Höhe des Beitragssatzes zur Krankenversicherung sei durch den Bescheid vom 13.01.2004 mit Wirkung vom 01.01.2004 aufgehoben worden. Der Tatbestand des § 48 Abs. 1 SGB X wäre vorliegend erfüllt, da eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen eingetreten se...

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