Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung. teilweise Arbeitnehmerfinanzierung. Beitragssatz aus Versorgungsbezügen. allgemeiner Beitragssatz. betriebliche Altersversorgung. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die zum 1.1.2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz - GMG - vom 14.11.2003 (BGBl I 2003, 2190) eingeführte Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung (hier: aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung) gem § 229 Abs 1 S 3 SGB 5 idF vom 14.11.2003 verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz, wenn die Kapitalleistungen teilweise arbeitnehmerfinanziert sind.

2. § 248 SGB 5 idF des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003, wonach ab 1.1.2004 für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen Versicherungspflichtiger der allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse gilt, ist mit Verfassungsrecht vereinbar.

3. Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5 gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 BetrAVG gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Bezugsberechtigten beruhen (Anschluss an BSG vom 25.4.2007 - B 12 KR 25/05 R).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.11.2008; Aktenzeichen B 12 KR 6/08 R)

 

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin aus der Kapitalzahlung einer Direktlebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat bzw. in welcher Höhe.

Die 1945 geborene Klägerin ist bei der Beklagten versichert. Sie bezieht seit dem 01.07.2005 eine gesetzliche Rente, die der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterworfen ist.

Der frühere Arbeitgeber der Klägerin, die Firma M. AG, hatte zugunsten der Klägerin bei der LV 1871 (Lebensversicherung 1871 a.G. München) zwei Direktlebensversicherungen abgeschlossen, die im Rahmen der Gehaltsumwandlung mit Beiträgen aus dem Gehalt der Klägerin bedient wurden und zwar aus Gehaltseinkommen, das oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrundlage und -pflichtgrenze gelegen hat. Ende 1999 ist die Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und hat bis zur Kapitalauszahlung 2005 die Beiträge selbst weitergezahlt. Der Arbeitgeber hat sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergleichsweise zur Übertragung der Lebensversicherung auf die Klägerin verpflichtet. Mit Bescheid vom 19.08.2005 stellte die Beklagte fest, dass die Kapitalleistung in Höhe von EUR 74.307,78 der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliege. Die auf 120 Monate zu verteilende Kapitalabfindung übersteige monatlich den Betrag von EUR 120,75. Daher seien aus der Kapitalabfindung Beiträge in Höhe von EUR 84,22 zur Kranken- und 12,07 EUR zur Pflegeversicherung monatlich zu entrichten. Die LV 1871 hat an die Beklagte unter der Nr. 95229863 mitgeteilt, mit Schreiben vom 06. September 2005, dass an die Klägerin gezahlt worden sei eine Kapitalabfindung in Höhe von 31.705,78 EUR, davon 19.023,47 EUR während des Arbeitsverhältnisses sowie 12.682,31 EUR nach Ausscheiden. Weiter hat die LV 1871 an die Beklagte mit Schreiben vom 06. September 2005 mitgeteilt, dass zur Versicherungsnummer 95213742 ausgezahlt worden seien 42.602,00 EUR, davon 27.566,00 EUR während des Arbeitsverhältnisses sowie 15.036,00 EUR nach Ausscheiden finanziert worden seien. Die LV 1871 hat also differenziert in "Leistung, die während der Vertragslaufzeit entstanden ist, in der Vertrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geführt wurde" und in "Leistung, die nach dem Ausscheiden beim Arbeitgeber aus eigenen Beiträgen der versicherten Person entstanden ist (arbeitnehmerfinanzierter Teil)".

Die Klägerin legte gegen den Bescheid der Beklagten Widerspruch ein, den der Prozessbevollmächtigte im wesentlichen damit begründet, dass die gesetzliche Regelung, wonach einmal Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung als Versorgungsbezüge in die Verbeitragung einbezogen werden, verfassungswidrig seien. Insbesondere seien hier die Beiträge zur Direktlebensversichert praktisch alleine arbeitnehmerfinanziert. Schließlich wende sich der Widerspruch auch gegen die Erhebung des vollen Beitragssatzes.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2006 zurück. Nach den geltenden gesetzlichen Regelungen sei es für die Zuordnung der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unerheblich, wer diese im Ergebnis finanziert habe. Die Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages müsse auch nicht mit der Zeit der aktiven Berufstätigkeit korrespondieren.

Dagegen richtet sich die Klage. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vertieft zu ihrer Begründ...

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