Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Krankenhaus. Forderungen von Behandlungskosten. Anwendung der Verjährungsfristen des BGB seit 1.1.2000

 

Orientierungssatz

Für Forderungen von Krankenhausbehandlungskosten gegen Krankenkassen sind seit dem 1.1.2000 die Verjährungsvorschriften des BGB anzuwenden (ebenso SG Berlin vom 27.8.2002 - S 81 KR 3690/01 = NZS 2003, 323). Dies führt zur kurzen zweijährigen Verjährungsfrist des § 169 Abs 1 Nr 11 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.05.2005; Aktenzeichen B 3 KR 32/04 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 2.709,58 € zu übernehmen.

Der Kläger betreibt u. a. die H.-Klinik in S. Darin wurde in der Zeit vom 01.10. bis 26.10.1998 die Versicherte H B. stationär behandelt. Einen Kostenübernahmeantrag legte die H.-Klinik der Beklagten am 05.10.1998 vor.

Mit Schreiben vom 21.10.1998 erklärt die Beklagte die Kostenübernahme vorerst für die Zeit vom 01.10.1998 bis 15.10.1998.

Einen Verlängerungsantrag für die Zeit bis zum 30.10.1998 stellte die H.-Klinik am 27.10.1998.

In der Folgezeit entwickelte sich eine umfangreiche Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Beklagten über die Notwendigkeit der stationären Behandlung über den 15.10.1998 hinaus, in deren Verlauf die Beklagte Stellungnahmen des MDK vom 14.01.1999, 11.05.1999. 28.08.2001 und 03.01.2002 einholte. In allen Stellungnahmen vertraten die Gutachter die Auffassung, eine stationäre Behandlung über den 15.10.1998 hinaus sei nicht erforderlich und vielmehr eine stationäre Rehabilitation ausreichend gewesen. Aufgrund der Stellungnahmen des MDK hat die Beklagte mit Schreiben an den Kläger vom 15.01.1999, 10.06.1999, 26.09.2001 und 11.02.2002 eine weitere Kostenübernahme abgelehnt.

Der Kläger hat schließlich am 30.12.2002 Klage erhoben. Er begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.709,58 € und trägt vor, die Beklagte sei mit Anwaltsschreiben vom 27.11.2002 zur Zahlung aufgefordert sowie um Verzicht auf die Einrede der Verjährung gebeten worden. Hierauf habe die Beklagte nicht reagiert. Die Klage werde deshalb zunächst zur Wahrung der Verjährungsfrist erhoben. Darüber hinaus stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu, weil die bei der Versicherten durchgeführte Krankenhausbehandlung notwendig und angemessen gewesen sei. Im weiteren Verlauf trägt der Kläger vor, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gelte für Kostenforderungen der Krankenhausträger gegen die gesetzlichen Krankenkassen die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil (SGB I). Die Klageforderung hätte demnach erst am 31.12.2002 verjähren können, was durch die Klageerhebung am 30.12.2002 verhindert worden sei. Der Beklagten sei nicht zu folgen, wonach diese Rechtsprechung ab dem 01.01.2000 nicht mehr anzuwenden sei. Das Bundessozialgericht habe im Hinblick darauf, dass sozialrechtliche Rechtsgrundsätze, Erfordernisse des öffentlichen Rechts oder Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes vorrangig gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) seien, auf den allgemeinen sozialrechtlichen Verjährungstatbestand des § 45 SGB I zurückgegriffen. Dabei habe das Bundessozialgericht ausgeführt, dass § 61 Satz 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren (SGB IX), der eine ergänzende Anwendung der Vorschriften des BGB regele, nicht anwendbar sei. Aus dieser Rechtsprechung sei das Verbot einer analogen Anwendung der Verjährungsvorschriften des BGB abzuleiten. Das Verbot gelte auch in Ansehung des § 69 Satz 3 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V), der eine subsidiäre Verweisung auf das BGB regele. Dem stehe nicht die Bestimmung des § 69 Satz 2 SGB V entgegen, wonach die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände zu den Krankenhäusern und deren Verbände abschließend "in diesem Kapitel, in den §§ 63, 64 und in dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt werden". Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung das Wort "abschließend" nicht so ausschließlich gemeint haben könne, wie es nach seinem Wortsinn erscheine. Dies ergebe sich aus gesetzlichen Bestimmungen außerhalb des genannten Regelungsgefüges, die ebenfalls Ausgestaltungen der Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Krankenhäusern enthalten würden. Sinn und Zweck des Wortes "abschließend" sei vielmehr, die sonst nahe liegende Anwendbarkeit der §§ 53 ff. SGB X (Regelungen für öffentlich-rechtliche Verträge) auszuschließen. Aus allem folge, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Frage der Verjährung von Krankenhausforderungen weiterhin anwendbar sei. Darüber hinaus könne selbst im Falle der Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften des BGB nicht davon ausgegangen werden, dass § 196 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BGB anwendbar seien. Diese Verjährungs...

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