Nachgehend

BSG (Beschluss vom 02.11.2007; Aktenzeichen B 1 KR 72/07 B)

BSG (Beschluss vom 08.11.2005; Aktenzeichen B 1 KR 76/05 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die vollständige Befreiung von der Zuzahlung zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie von den Fahrtkosten streitig.

Den entsprechenden Befreiungsantrag vom 22.06.2001 lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 03.07.2001 mit der Begründung ab, die beantragte Befreiung hänge von der Höhe der Bruttoeinkünfte ab. Zu den zu berücksichtigenden Bruttoeinkünften zähle auch das Unterhaltsgeld. Eine unzumutbare Belastung liege vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt den Betrag vom 1.792,00 DM nicht überschreiten würden. Auf Grund des von dem Kläger vorgelegten Bescheides über die Gewährung von Unterhaltsgeld errechne sich ein Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt von 1.856,01 DM. Damit sei eine vollständige Befreiung von der Zuzahlung nicht möglich.

Der Kläger erhob Widerspruch am 19.09.2001 und machte im Wesentlichen geltend, aus dem vorgelegten Bewilligungsbescheid errechne sich ein wesentlich geringeres Bruttoeinkommen. Für die Höhe seines Einkommens sei auf den Zeitraum vom 01.07.2001 bis 31.12.2001 abzustellen. Insgesamt überschreite er den Grenzbetrag von 1.792,00 DM nicht, so dass ihm die beantragte vollständige Befreiung zustehe.

Durch Widerspruchsbescheid vom 10.10.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine vollständige Befreiung von der Zuzahlung nicht. Diese komme nach § 61 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) nur in Betracht, sofern eine unzumutbare Belastung vorliege. Eine solche unzumutbare Belastung sei zu bejahen, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 % der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreiten würden. Für 2001 liege die monatliche Bezugsgröße bei 1.792,00 DM. Darüber hinaus komme eine vollständige Befreiung in Betracht, sofern bestimmte von der Bedürftigkeit abhängige Leistungen bezogen würden. Der Kläger überschreite die genannte Einkommensgrenze von 1.792,00 DM, weil sich das anzurechnende Bruttoeinkommen auf 1.856,01 DM belaufe. Soweit Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bezogen werde, sei dies in voller Höhe, also ohne Minderung um die gesetzlichen Abzüge, zu berücksichtigen. Dementsprechend sei bei dem Bezug von Entgeltersatzleistungen, die Nettoeinkünfte darstellten, ein fiktives Bruttoeinkommen zu errechnen. So habe bereits das Sozialgericht Koblenz mit Urteil vom 12.03.1999 (Az. S 4 K 142/98) entschieden. Hier erhalte der Kläger Unterhaltsgeld in Höhe von 333,06 DM wöchentlich. Dies entspreche einem durchschnittlichen monatlichen Zahlbetrag von 1.443,26 DM monatlich. Hieraus errechne sich ein fiktives Bruttoeinkommen von 1.856,01 DM.

Mit der Klage vom 11.11.2001 verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn von der Zuzahlung zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel sowie von den Fahrtkosten vollständig zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 03.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2001 ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht kein Anspruch auf vollständige Befreiung von der Zuzahlung nach § 61 SGB V in der bis zum 31.12.2003 geltenden und hier anzuwendenden Fassung zu.

Das Gericht folgt der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid gegebenen ausführlichen Begründung und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ergänzend ergehen folgende Hinweise:

Auch die erkennende Kammer vertritt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Sozialgerichts Koblenz die Auffassung, dass hier für die Einkünfte des Klägers auf ein fiktives Bruttoeinkommen abzustellen ist. Mithin ist das sich aus dem Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes Marburg vom 09.05.2001 ergebende Unterhaltsgeld von wöchentlich 333,06 DM (= 1.443,26 DM monatlich), dass eine Nettoleistung darstellt, auf das entsprechende fiktive Bruttoeinkommen hochzurechnen. Die Berechnung der Beklagten (Bl. 6 der Verwaltungsakte) ist nicht zu beanstanden. Mithin ist die Beklagte zu Recht von einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von 1.856,01 DM ausgegangen. Dieser Betrag überschreitet den maßgeblichen Grenzwert von 1.792,00 DM.

Dem Kläger steht im Übrigen auch nach dem aktuellen seit dem 01.01.2004 geltenden Recht kein Ansp...

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