Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Rahmenfrist. Verschiebung des Stammrechts auf Arbeitslosengeld. anhängiges Kündigungsschutzverfahren. Beratungspflicht über die Wahlmöglichkeit des § 118 Abs 2 SGB 3. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Versicherte sind über die Möglichkeit einer Verschiebung des Arbeitslosengeld-Stammrechts gem § 118 Abs 2 SGB 3 zu beraten, wenn ein konkreter Anlass hierfür besteht und die Wahrnehmung der Gestaltungsmöglichkeit offensichtlich so zweckmäßig ist, dass ein verständiger Versicherter sie mutmaßlich nutzen würde.

2. Verletzt die Bundesagentur diese Beratungspflicht, kommt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht.

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 18.09.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.10.2009 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen für insgesamt 352 Tage zu gewähren.

2. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld für insgesamt 352 Tage.

Dem Kläger wurde am 18.08.2009 durch seinen Arbeitgeber, die Firma P., fristlos gekündigt. Am 31.08.2009 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld bei der Beklagten. Die Arbeitslosmeldung erfolgte am 20.08.2009. Auf dem Arbeitslosengeldantrag findet sich der Hinweis darauf, dass eine Kündigungsschutzklage anhängig sei. Daneben ist in grüner Schrift folgendes vermerkt “T 10.9.09„. Ausweislich eines in der Verwaltungsakte enthaltenen Protokolls des Arbeitsgerichts Mannheim fand am 10.09.2009 ein Gütetermin statt. Mit Bescheid vom 01.09.2009 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Dauer von 172 Tagen beginnend am 11.11.2009 bis 08.02.2010 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungsbetrag in Höhe von 31,54 €.

Im Rahmen der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht wurde zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers und dem Kläger folgender Vergleich geschlossen:

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Die Beklagte hält an den Kündigungsgründen gegenüber dem Kläger nicht mehr fest.

§ 2

Die Parteien sind darin einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter, ordentlicher und zwar betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 10.09.2009 sein Ende nehmen wird.

§ 3

Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bis einschließlich 10.09.2009 auf der Basis der arbeitsvertraglichen Vereinbarung ordnungsgemäß abzurechnen. […]„

Am 18.09.2009 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid. Diesem ist zu entnehmen, dass es bei einer Anspruchsdauer von 172 Tagen verblieb. Für die Zeit vom 18.09.2009 bis 10.09.2009 betrage der Leistungsbetrag täglich 0 €. Als Begründung wurde auf § 143 Abs. 1 SGB III verwiesen. Für die Zeit vom 11.09.2009 bis 02.03.2010 wurde dem Kläger ein täglicher Leistungsbetrag von 31,54 € bewilligt. Mit Schreiben vom 23.09.2009 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Er sei bis 29.02.2008 beschäftigt gewesen. Im Anschluss daran sei ihm Arbeitslosengeld für 360 Tage bewilligt worden. Tatsächlich habe er aber nur Arbeitslosengeld bis 08.09.2008 bezogen, da er ab 09.09.2008 eine neue Beschäftigung aufgenommen habe. Seit 11.09.2009 sei er wieder arbeitslos. Aus seiner Sicht müsse er einen neuen Anspruch für 180 Tage erworben haben und den restlichen Anspruch aus dem vorangegangenen Arbeitslosengeldbezug noch geltend machen können, so dass er insgesamt wieder für ein Jahr Arbeitslosengeld erhalten müsse.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2009 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger habe sich bereits mit Wirkung zum 19.08.2009 arbeitslos gemeldet und zu diesem Zeitpunkt habe er alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits am 19.08.2009 entstanden sei. Die für die Anspruchsdauer maßgebliche Rahmenfrist umfasse daher die Zeit vom 01.03.2008 bis 18.08.2009. Es könne daher lediglich das Arbeitsverhältnis bei der “Firma P.„ vom 09.09.2008 bis 18.08.2009 als Versicherungspflichtverhältnis berücksichtigt werden. Dies seien 344 Kalendertage. Die Zeit vom 19.08.2009 bis 10.09.2009, in der aufgrund des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis rückwirkend fortbestanden habe, könne dagegen nicht berücksichtigt werden, da diese Zeit nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld liege. Dieser Zeitraum führe lediglich gemäß § 143 Abs. 1 SGB III zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Damit habe der Kläger innerhalb der Rahmenfrist nicht 360 Tage oder zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden. Er habe deshalb keine neue Anwartschaftszeit erfüllt und keinen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Der restliche Leistungsanspruch aus dem Anspruch vom 01.04.2008 in Höhe von 172 Tagen habe noch geltend gemacht werden können, weil nach dessen Entstehung noch keine vier Jahre verstrichen seien. Der Kläger habe deshalb Anspruch auf A...

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