Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckung aus einem Urteil des Sozialgerichts

 

Orientierungssatz

1. Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 SGG der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 1000.- €. durch Beschluss androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen.

2. Eine Zwangsvollstreckung kann nur in den Grenzen der Rechtskraftwirkung des maßgeblichen Vollstreckungstitels erfolgen, § 141 Abs. 1 SGG.

3. Bei einer nachträglichen Änderung des zugrundeliegenden Sachverhalts ist die Behörde berechtigt, die Leistungen zukünftig einzustellen.

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Mit seinem Antrag vom 21.05.2007 begehrt der Antragsteller zur Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses vom 05.03.2007 (S 9 AL 413/07 ER) gegen die Antragsgegnerin die Androhung bzw. Festsetzung eines Zwangsgeldes.

In einem gerichtlichen Eilverfahren hat das Gericht die Antragsgegnerin im Rahmen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 01.02.2007 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe als Darlehen zu gewähren (Beschluss vom 05.03.2007 - S 9 AL 413/07 ER). Dieser Beschluss ist rechtskräftig geworden.

In der Folge hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis zum 31.03.2007 einen Betrag in Höhe von 3.559,20 € ausgezahlt (Zahlungsnachweis vom 03.04.2007).

Am 05.04.2007 hat der Antragsteller einen Meldetermin der Antragsgegnerin nicht wahrgenommen. Daher verfügte die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 12.04.2007 den Eintritt einer Sperrzeit vom 06.04.2007 bis zum 12.04.2007. Diesbezüglich ist derzeit bei der Antragsgegnerin ein Widerspruchsverfahren anhängig.

Noch während der Sperrzeit ist der Antragsteller ab dem 12.04.2007 arbeitsunfähig erkrankt (zumindest bis 20.05.2007). Daher lehnt die Antragsgegnerin derzeit die weitere Zahlung von Arbeitslosengeld ab.

Am 21.05.2007 beantragt der Bevollmächtigte des Antragstellers sinngemäß, zur Vollstreckung des Gerichtsbeschlusses vom 05.03.2007 gegen die Antragsgegnerin ein Zwangsgeld anzudrohen bzw. festzusetzen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte S 9 AL 413/07 ER, die zugehörige Hauptsacheakte S 9 AL 860/07 sowie die vorliegende Antragsakte Bezug genommen.

II.

Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu 1.000,-- € durch Beschluss androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden (§ 201 SGG). Diese Vorschrift findet sowohl auf ein Grundurteil als auch auf eine entsprechende einstweilige Anordnung Anwendung (hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 201 Randnr. 2).

Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass eine Zwangsvollstreckung nur in den Grenzen der Rechtskraftswirkung des maßgeblichen Vollstreckungstitels erfolgen kann. Dies ergibt sich aus § 141 Abs. 1 SGG, der auf eine einstweilige Anordnung bzw. einen Gerichtsbeschluss entsprechend anzuwenden ist. Somit bemisst sich die Rechtskraft einer einstweiligen Anordnung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86 b Randnr. 18).

Dies bedeutet, dass die Behörde bei einer nachträglichen Änderung des zugrundeliegenden Sachverhaltes berechtigt ist, hieraus die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen und ggf. die Leistungen (zukünftig) einzustellen. Insoweit kann, da ein neuer Sachverhalt gegeben ist, der frühere Gerichtsbeschluss bzw. die frühere einstweilige Anordnung keine Rechtskraft entfalten.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollstreckungsantrag des Antragstellers von vorneherein als unbegründet.

Dies berücksichtigt die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung.

Es ist Sache des Antragstellers, sich zur Durchsetzung seiner Rechte gegen den Bescheid vom 12.04.2007 zu wenden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12076655

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