Entscheidungsstichwort (Thema)

Laborarzt. Laborgemeinschaft. Abrechnung der Pauschalerstattung nach den Nrn 7103 BMÄ/E-GO

 

Orientierungssatz

1. Eine Kostenerstattung nach der Nr 7103 des BMA/E-GO kommt dann in Betracht, wenn ein Nichtlaborgemeinschaftsarzt einen Laborant mit der Durchführung überweisungsfähiger Leistungen beauftragt, da er in diesem Falle den Transportdienst der Laborgemeinschaft nicht in Anspruch nimmt.

2. Eine Pauschalerstattung nach Nr 7103 BMA/E-GO ist nicht zulässig, wenn der Laborgemeinschaftsarzt sowohl eine Probe für eine Laborgemeinschaft als auch eine Probe für den Laborarzt zum Transport vorsieht.

3. Eine pauschale Erstattung darf sich nicht in den Fällen erfolgen, in denen der ein der Laborgemeinschaft angeschlossener Arzt ausschließlich Proben für das Labor eines Laborarztes zu versenden hat.

4. Eine Abrechnung ist auch dann nicht zuzulassen, wenn der Laborarzt denselben Transportweg wählt.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.01.2001; Aktenzeichen B 6 KA 5/00 R)

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 02.12.1999; Aktenzeichen L 5 Ka 59/97)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist als Ärztin für Mikrobiologie, Infektionsepidemiebiologie sowie Labormedizin zur vertragsärztlichen Tätigkeit zugelassen. In dem Gebäude, in dem sie ihre Praxis betreibt, befindet sich auch eine Laborgemeinschaft, der sie als Mitglied angehört und die sie leitet. Unter den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin berechtigt ist, die Gebührenziffer 7103 BMÄ/E-GO (Pauschalerstattung für Gesamtmaterial, Versandgefäße usw, sowie für die Versendung bzw den Transport von Untersuchungsmaterial einschließlich der Kosten für die Übermittlung von Untersuchungsergebnissen der Laboratoriumsdiagnostik, Histologie, Zytologie sowie Zytogenetik) abrechnen darf wenn ihr Labormaterial von einem Mitglied der Laborgemeinschaft zur Untersuchung übersandt wird.

Die Beklagte hat bescheidmäßig in den Quartalen IV/94 bis I/97 in zahlreichen Fällen die Ziff 7103 abgesetzt, da Mitglieder der Laborgemeinschaft die der streitgegenständlichen Abrechnungsziffer zugrundeliegenden Transporte veranlaßt hätten. In diesen Fällen könne nämlich diese Ziffer nicht in Ansatz gebracht werden. Sie könne nur dann zur Abrechnung gebracht werden, wenn ein Nichtlaborgemeinschaftsarzt die Klägerin mit der Durchführung überweisungsfähiger Leistungen beauftrage und für den Transport des Untersuchungsmaterials nicht ein Transportmittel der Laborgemeinschaft in Anspruch nehme. Die sachlich-rechnerischen Berichtigungen machen insgesamt einen Betrag von 520,965 DM aus.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit den Widersprüchen und trug zu deren Begründung vor, ihr entstünden die Kosten für den Transport und der Versandgefäße, so daß es ihr zugestanden werden müsse, diese auch abzurechnen. Die Örtlichkeiten hinsichtlich des Labors seien nicht identisch. Die Laborgemeinschaft habe ihre Praxisräume im Erdgeschoß und führe daher auch die eigenständige Anschrift: Roonstraße 8. Sie betreibe ihre Praxis in den oberen Räumen: Theodor-Heuss-Allee 20. Es könne also nicht von einer Identität beider Einrichtungen gesprochen werden. Beide Bereiche seien strikt voneinander getrennt; es könnten daher Proben entweder nur an ihr Labor oder nur an das der Laborgemeinschaft versandt werden, beides zugleich sei unmöglich. Selbst in den Fällen, in denen ein Laborgemeinschaftsarzt sowohl eine Probe für die Laborgemeinschaft als auch eine Probe für ihr Labor bereithalte und diese beiden Proben zusammen, etwa in einem Taxi, versandt würden, so erfolge die Abrechnung in der Weise, daß der Taxiunternehmer dann sowohl der Laborgemeinschaft als auch ihrem Labor die Kosten dieses Transportes, in Rechnung stelle; von einem gemeinsamen Transport für die Laborgemeinschaft und ihr Labor könne daher keine Rede sein. Die Laborgemeinschaft unterhalte keinen Fahrdienst. Zur Versendung der Proben der Laborgemeinschaftsärzte in das zentral betriebene Labor würden Taxiunternehmer, Kurierdienste und gelegentlich auch die Post in Anspruch genommen. Der Transport geschehe in der Weise, daß der Laborgemeinschaftsarzt in seiner Praxis die für die Laborgemeinschaft bestimmten Proben in einer Kiste zusammenstelle, telefonisch ein Taxi oder einen Kurierdienst bestelle und diesem die Proben übergebe. Der selbständige Unternehmer transportiere diese Proben dann zu der Laborgemeinschaft. Die Fahrten würden festgehalten und turnusgemäß mit der Laborgemeinschaft direkt abgerechnet. Untersuchungsmaterial, das von ihr untersucht werden solle, werde in den Arztpraxen in blauen PVC-Taschen, die von ihr ausgegeben würden. zum Versand fertiggemacht. Auch in diesem Fall werde ein unabhängiger Unternehmer mit der Übermittlung der Papiertaschen an sie betraut. Der Transportdienst halte die Sendungen an sie ebenfalls fest und rechne die Transportkosten unmittelbar mit ihr ab. Es sei gelegentlich auch der Fall, daß der Laborgemeinschaftsarzt sowohl eine Probe für die Laborgemeinschaft als auch eine Probe für sie zum Transport bereithalte. In diesem Fa...

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