Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillige Krankenversicherung. kein generelles Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 Abs 1 S 1 Nr 8 SGB 5 für Personen, die laufende Sozialhilfe ab dem 1.1.2005 im Leistungsbezug nach dem SGB 12, beziehen. kein abgeschlossener Leistungsfall

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das ab dem 1.1.2005 für sechs Monate befristete Beitrittsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 9 Abs 1 S 1 Nr 8 SGB 5 gilt nur für diejenigen Personen, bei denen der Bezug von Sozialhilfe - gleich auf welcher gesetzlichen Grundlage, dh auch in Form von Leistungen nach dem GSiG - vor dem 1.1.2005 geendet hat.

2. Ein generelles Beitrittsrecht von Personen, die über den 31.12.2004 Sozialhilfe beziehen - dh bis zum 31.12.2004 nach dem BSHG oder dem GSiG und seit dem 1.1.2005 nach dem SGB 12 - widerspricht sowohl Sinn und Zweck der Vorschrift des § 9 Abs 1 S 1 Nr 8 SGB 5 als auch der Gesetzessystematik.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zum 01.01.2005 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten beigetreten ist.

Die Klägerin bezog im Zeitraum vom 01.11.2001 bis 30.11.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und im Anschluss daran bis zum 31.12.2004 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG). Seit dem 01.01.2005 erhält Sie Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten war die Klägerin in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert.

Mit Schreiben vom 02.05.2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Aufnahme als freiwilliges Mitglied, was die Beklagte mit Bescheiden vom 03.05.2005 und 04.05.2005 ablehnte. Mit Bescheid vom 03.05.2005 lehnte die Beklagte den Beitritt zur freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V ab, da die Klägerin bereits das 45. Lebensjahr vollendet habe, das nach § 10 Abs.1 der Satzung der Beklagten die Altersgrenze für den Beitritt Schwerbehinderter im Sinne des SGB IX darstelle. Mit Bescheid vom 04.05.2006 lehnte die Beklagte den Beitritt zur freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V ab, da die Klägerin laufend Leistungen nach dem SGB XII beziehe und ihr nicht das Beitrittsrecht für frühere Leistungsbezieher zustehe.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2005 zurück.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 05.10.2005 bei Gericht eingegangenen Klage, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

Sie ist der Ansicht,

ihr stehe ein Recht auf Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu.

Sie beantragt sinngemäß,

die Bescheide der Beklagten vom 03.05.2005 und 04.05.2005, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2005 aufzuheben und festzustellen, dass sie, die Klägerin, zum 01.01.2005 zur freiwilligen Versicherung bei der Beklagten beigetreten sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer Auffassung fest.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Die Klägerin ist nicht wirksam zur freiwilligen Versicherung beigetreten, da kein Beitrittstatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB V erfüllt ist. Zunächst sind die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V nicht erfüllt, da weder die Vorversicherungszeiten vorliegen, noch das Alter der Klägerin unterhalb der nach § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten festgelegte Altersgrenze liegt.

Auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift können Personen, die in der Vergangenheit laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben und davor zu keinem Zeitpunkt gesetzlich oder privat krankenversichert waren, innerhalb von sechs Monaten ab dem 01.01.2005 der Versicherung beitreten. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht, da sie ab dem 01.01.2005 Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII bezieht. Zum beitrittsberechtigten Personenkreis im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB V gehören indes nur diejenigen, der “in der Vergangenheit„ laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bezogen und nicht Personen, die laufend Sozialhilfe - ab dem 01.01.2005 nach dem SGB XII beziehen. Unerheblich ist auch, ob zwischenzeitlich ein Leistungsbezug nach dem GSiG stattgefunden hat.

Allerdings ergibt sich diese Auslegung nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut der Vorschrift. Naheliegen würde angesichts des Wortlauts der Vorschrift auch ein Verständnis dahingehend, dass Voraussetzung des Beitrittsrechts - neben der fehlenden Vorversicherung - lediglich der in der Vergangenheit stattgefundene Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem...

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