Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. kein Anspruch auf Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 für im Haushalt der Eltern lebende über 25-jährige Leistungsberechtigte. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Ein erwachsener behinderter Mensch, der Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach §§ 41ff SGB 12 begehrt und keinen eigenen Haushalt führt, sondern dem Elternhaushalt angehört, ist gem §§ 27a, 28 und der Anlage zu § 28 SGB 12 iVm § 8 Abs 1 Nr 3 RBEG in die Regelbedarfsstufe 3 einzustufen. Die vom Gesetzgeber ab 1.1.2011 eingeführten unterschiedlichen Regelungen für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach SGB 2 und für Leistungsberechtigte nach SGB 12 verletzen Art 3 Abs 1 GG nicht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.07.2014; Aktenzeichen B 8 SO 12/13 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), wobei zwischen ihnen vorliegend ausschließlich Streit darüber besteht, ob die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 hat.

Die 1985 geborene Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrer Mutter sowie einem Bruder die im Rubrum bezeichnete Wohnung in der 0. Straße , M. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und dem Merkzeichen B, H und G. Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts M. vom 29.1.2003, 220 XVII 9105, steht die Klägerin unter rechtlicher Betreuung. Als Betreuerin ist ihre Mutter, Frau M. B., eingesetzt. Die Klägerin ist in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt und erzielt aufgrund ihrer Tätigkeit hieraus Einkünfte in unterschiedlicher Höhe.

Durch Bescheid der Beklagten vom 20.05.2011 wurden der Klägerin Leistungen nach dem SGB XII für den Zeitraum 01.06.2011 bis 30.11.2011, durch Bescheid vom 20.10.2011 für den Zeitraum 01.12.2011 bis 30.11.2012 sowie durch Bescheid vom 07.11.2012 Leistungen für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 30.11.2013 bewilligt.

Auf der Bedarfsseite berücksichtigte die Beklagte in allen drei Bescheiden Leistungen der Regelbedarfsstufe 3 entsprechend der Anlage zu § 28 SGB XII. Für den Zeitraum 01.06.2011 bis 31.12.2011 wurden hierbei 291,00 €, für das Jahr 2012 299,00 € sowie für das Jahr 2013 306,00 € berücksichtigt. Darüber hinaus berücksichtigte die Beklagte jeweils einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 Ziffer 2 SGB XII sowie einen Anteil von einem Drittel an den jeweiligen Kosten der Unterkunft sowie der Heizkosten.

Im Einzelnen ergaben sich danach folgende Bedarfe:

Bescheid vom 20.5.2011 für 1.6.2011 bis 30.11.2011:

- Regelbedarfsstufe 3€ 291,00

- Mehrbedarf gemäß §§ 42, 30 Abs. 1 Ziff. 2€  49,47

- Kosten der Unterkunft gemäß §§ 42, 35

Grundmiete € 449,27

Nebenkosten € 68,14

Bruttokaltmiete € 517,410

abzüglich Kürzung wegen Unangemessenheit € 104,27

anerkannte Kosten der Unterkunft € 413,14 / 3€ 137,72

- Heizkosten € 68,14 / 3€  22,72

- Gesamtbedarf € 500,91.

Bescheid vom 20.10.2011 für 1.12.2011 bis 30.11.2012:

- Regelbedarfsstufe 3€ 291,00

ab 1.1.2012 € 299,00

- Mehrbedarf gemäß §§ 42, 30 Abs. 1 Ziff. 2€  49,47

- Kosten der Unterkunft gemäß §§ 42, 35

Grundmiete € 449,27

Nebenkosten € 68,14

Bruttokaltmiete € 517,410

abzüglich Kürzung wegen Unangemessenheit € 104,27

anerkannte Kosten der Unterkunft € 413,14 / 3€ 137,72

- Heizkosten € 68,14 / 3€  22,72

- Gesamtbedarf € 500,91

bzw. ab 1.1.2012 € 508,91.

Bescheid vom 7.11.2012 für 1.12.2011 bis 30.11.2012:

- Regelbedarfsstufe 3€ 299,00

- Mehrbedarf gemäß §§ 42, 30 Abs. 1 Ziff. 2€  50,83

- Kosten der Unterkunft gemäß §§ 42, 35

Grundmiete € 449,27

Nebenkosten € 68,14

Bruttokaltmiete € 517,410

abzüglich Kürzung wegen Unangemessenheit € 104,27

anerkannte Kosten der Unterkunft € 413,14 / 3€ 137,72

- Heizkosten € 68,14 / 3€  22,72

- Gesamtbedarf € 510,27.

Aufgrund ihrer Tätigkeit in der WfbM erzielte die Klägerin ein monatliches Einkommen in Höhe von 94,00 €. Hinzu kamen jeweils 4,33 € anteiliges Weihnachts- und Urlaubsgeld. Von dem so errechneten monatlichen Einkommen in Höhe von 102,66 € zog die Beklagte den Freibetrag nach § 82 Abs. 3 SGB XII in Höhe von 58,03 € sowie die Arbeitsmittelpauschale nach § 82 Abs. 2 Ziff. 4 SGB XII in Höhe von 5,20 € ab, so dass danach ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 39,43 € verblieb.

Hieraus errechnete die Beklagte folgende Grundsicherungsleistungen:

- S 16 SO 114/11 Bescheid vom 20.5.2011 für 1.6.2011 bis 30.11.2011 € 491,94,

- S 16 SO 38/12 Bescheid vom 20.10.2011 für 1.12.2011 bis 30.11.2012 € 461,94,

- S 16 SO 34/13 Bescheid vom 7.11.2012 für 1.12.2011 bis 30.11.2012 € 481,18.

Gegen sämtliche vorstehenden Bescheide hat die Betreuerin der Klägerin Widerspruch eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe Anspruch auf Leistungen der Regelsatzstufe 1.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.05.2011 hat die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28.06.2011, den Widerspruch gegen den Bescheid v...

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