Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. ambulante Notfallversorgung. Aufspaltung der unterschiedlichen Leistungen durch einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen 2008 (juris: EBM-Ä 2008) dient der Verteilungsgerechtigkeit. ambulante Notfallleistungen durch Nichtvertragsärzte und Krankenhäuser. Zuordnung zur vertragsärztlichen Versorgung. Vergütung und Höhe von Grund- und Zusatzpauschalen. keine mittelbare verfassungswidrige Benachteiligung der Krankenhäuser

 

Orientierungssatz

1. In Abgrenzung zu den sonstigen Leistungen in der ambulanten Notfallversorgung, wie der ambulanten Notfallbehandlung nach den GOP 01210, 01214, 01216 und 01218 EBM 2008 (juris: EBM-Ä 2008) und dem Krankenbesuch nach dem GOP 01411 EBM 2008 (juris: EBM-Ä 2008), beinhaltet die mit der Zusatzpauschale vergütete Leistung isoliert die während des ambulanten Notfalldienstes erwartete ständige Verfügbarkeit und Bereitschaft des Arztes, einen Patienten aufzusuchen und im häuslichen Umfeld zu behandeln. Diese seit der Einführung des EBM-Ä 2008 bestehende Aufspaltung der unterschiedlichen Leistungen in der Notfallversorgung ist nicht sachwidrig, sondern dient der Vergütungsgerechtigkeit, die insbesondere bei pauschalierenden Honorarreglungen zu beachten ist.

2. Ambulante Notfallleistungen, die zulässigerweise gemäß §§ 75 Abs 1 S 2 und 76 Abs 1 S 2 SGB 5 von Nichtvertragsärzten und Krankenhäusern bei gesetzlich krankenversicherten Patienten erbracht werden, sind der vertragsärztlichen Versorgung zuzuordnen (vgl zuletzt BSG vom 17.9.2008 - B 6 KA 46/07 R = SozR 4-2500 § 75 Nr 8).

3. Die Neugestaltung des EBM-Ä 2008 durch Herauslösen der Besuchsbereitschaft verstößt weder unmittelbar noch mittelbar gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art 3 Abs 1 GG. Dies gilt in dem Zusammenhang auch für die Vorschrift, die Berechnungsfähigkeit der Zusatzpauschalen durch Krankenhäuser und Nichtvertragsärzte von der Feststellung der Besuchsbereitschaft durch die Kassenärztliche Vereinigung abhängig zu machen.

4. Eine mittelbare verfassungswidrige Benachteiligung von Krankenhäusern ist auch nicht in der Ausgestaltung und Gewichtung der im EBM-Ä 2008 vorgesehenen Punkte für die Vergütung nach den Grund- und den Zusatzpauschalen zu sehen.

5. Auch hinsichtlich der Höhe der Punkte für die Zusatzpauschalen ergibt sich keine Benachteiligung durch mittelbare Reduzierung des Honorars der Ärzte und Krankenhäuser, die ebenfalls an der allgemeinen Notfallversorgung beteiligt sind, aber keine Zusatzpauschalen abrechnen dürfen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.2012; Aktenzeichen B 6 KA 4/12 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Vergütung der ambulanten Notfallbehandlungen im Krankenhaus der Klägerin.

Die Klägerin ist Trägerin eines im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung gelegenen und zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Krankenhauses. Sie wendet sich gegen die sachlich-rechnerische Richtigstellung des von der Beklagten gezahlten Honorars für die im 1. Quartal 2008 ambulant erbrachten Notfallbehandlungen in einer - von der Klägerin angegebenen - Höhe von rund ..EUR.

Die nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01211, 01215, 01217 und 01219 des EBM 2008 neben der entsprechenden Grundpauschale pro Behandlungsfall in der ambulanten Notfallversorgung gezahlte Zusatzpauschale setzt als obligaten Leistungsinhalt die "Vorhaltung der ständigen ärztlichen Besuchsbereitschaft für die aufsuchende Tätigkeit im Not(-fall)dienst" voraus. Nach Kapitel II Abschnitt 1.2 Ziff. 3 der Präambel zu den Leistungen nach GOP 01210 ff. EBM 2008 sind die Zusatzpauschalen für die Vorhaltung der Besuchsbereitschaft nur berechnungsfähig, wenn die zuständige Kassenärztliche Vereinigung die jeweilige Besuchsbereitschaft für Notfallbehandlungen durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser bzw. im Rahmen des organisierten Not(-fall)dienstes festgestellt hat. Vor diesem Hintergrund beantragte die Klägerin bei der Beklagten mit Schreiben vom 22. Januar 2008, die Besuchsbereitschaft ihres Krankenhauses für Notfallbehandlungen festzustellen.

Die Beklagte beschied diesen Antrag nicht. Auf die Anforderung des Honorars für die im 1. Quartal 2008 vom Krankenhaus der Klägerin ambulant erbrachten Leistungen setzte die Beklagte indes mit entsprechendem Honorarbescheid ein Honorar in Höhe von .. EUR fest. Zugleich berichtigte sie unter anderem die Honoraranforderung, indem sie das für Leistungen nach den GOP 01211, 01215, 01217 und 01219 des EBM 2008 angeforderte Honorar in 1.808 Fällen ersatzlos unberücksichtigt ließ:

EBM-GOP

Primärkassen

Ersatzkassen

Sonstige Kostenträger

01211

(280 Punkte)

1169

488

19

1676

01215

(55 Punkte)

86

38

1

125

01217

(225 Punkte)

4

1

0

5

01219

(280 Punkte)

1

1

0

2

1260

528

20

1808

Mit dem dagegen am 11. August 2008 bei der Beklag...

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