Leitsatz (amtlich)

Bei einem sozialgerichtlichen Verfahren über die Ausbildungsprämie plus handelt es sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gem. § 197a SGG

 

Tenor

Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 6000 € festgesetzt.

 

Gründe

Die Notwendigkeit der Streitwertfestsetzung dem Grunde nach, von der die Parteien übereinstimmend ausgehen, ergibt sich aus § 197a SGG iVm §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 52 GKG.

Es handelt sich um ein Verfahren, in dem das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist, da weder die Klägerin noch die Beklagte zum privilegierten Personenkreis nach § 183 SGG gehören.

Da die im Verfahren geltend gemachte Ausbildungsprämie plus keine Versicherungsleistung ist, kommt die Versicherteneigenschaft iSd § 183 SGG nicht in Betracht.

Die Klägerin ist auch keine Leistungsempfängerin iSd § 183 SGG.

Zwar kommt es bei der Frage der Eigenschaft als Leistungsempfänger iSd § 183 SGG nicht darauf an, ob die geltend gemachte Leistung eine Sozialleistung iSd § 11 SGB I ist, da die Regelung des § 183 ihrem Wortlaut nach über den Begriff des Sozialleistungsempfängers hinausgeht (BSG vom 22.09.2004, B 11 AL 33/03 R, Rn. 9, 10; Hartmut Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 183 SGG, Rn. 26 ff (Stand: 15.06.2022)); jedoch müssen zumindest Leistungen mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion wie bei echten Sozialleistungen iSd § 11 SGB I im Streit sein (Hessisches LSG vom 10.04.2019, L 4 KA 29/17, Rn. 59).

Das Ziel der Ausbildungsprämie bzw. Ausbildungsprämie plus nach der ersten und zweiten Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ ergibt sich aus Punkt 1.2 der Förderrichtlinie. Dort heißt es:

„Mit dem Bundesprogramm soll verhindert werden, dass die Corona-Krise zu einer Krise für die berufliche Zukunft junger Menschen wird. Es besteht ein erhebliches Bundesinteresse daran, Ausbildungsplätze auch in der Krise zu schützen und das bisherige Ausbildungsniveau der Ausbildungsbetriebe und ausbildenden Einrichtungen aufrecht zu erhalten, begonnene Berufsausbildungen fortzuführen und neue Ausbildungskapazitäten zu schaffen, um jungen Menschen eine sichere Zukunftsperspektive zu geben. Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen nach Nummer 30 des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ sowie die vom Bundeskabinett am 24. Juni 2020 beschlossenen Eckpunkte des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ konkretisiert. Das Bundesprogramm wird durch zwei Förderrichtlinien umgesetzt.“

Ausweislich der Förderrichtlinien soll das Ziel dadurch erreicht werden, dass die in den Richtlinien benannten Betriebe motivieret werden, die Zahl der Ausbildungsplätze zu erhalten bzw. zu erhöhen (Seiten 3 und 4 der ersten Förderrichtlinie). Die Voraussetzungen für den Erhalt der Prämie ergeben sich dabei aus der Zahl der Ausbildungsplätze im Vergleich zum vorherigen Niveau und der Betroffenheit des Betriebs durch die Corona-Krise (Seiten 3 und 4 der ersten Förderrichtlinie).

Maßgeblich ist daher für die Zuwendung nicht die Förderung der Ausbildung gemessen am einzelnen Individuum des Auszubildenden, sondern das gesamtstaatliche Interesse an der Gesamtzahl der Ausbildungsplätze (S. 1 der Förderrichtlinien).

Dies unterscheidet die Ausbildungsprämie von anderen an Arbeitgeber gerichteten Förderungen, die auf bestimmte Eigenschaften der einzelnen Arbeitnehmer/Auszubildenden abstellen, und für die das BSG von einer Leistung im Sinne des § 183 SGG ausgeht (BSG vom 01.07.2010 B 11 AL 1/09 R, Rn. 30 für die Sofortprogramm-Richtlinien SPR vom 09.12.1998 und BSG vom 22.09.2004, B 11 AL 33/03 R für Eingliederungszuschüsse gem. §§ 217 fff SGB III aF bzw § 88 SGB III).

Die Ausbildungsprämie bzw. Ausbildungsprämie plus ist daher ausgehend von ihrer in der Förderrichtlinie zugrunde gelegte Wirkungsweise keine Leistung mit ähnlicher oder vergleichbarer Funktion wie bei echten Sozialleistungen iSd § 11 SGB I und §§ 18 ff SGB I.

Die Höhe des Streitwertes ergibt sich gem. § 52 GKG aus der Höhe der geltend gemachten Leistung; hier 6000 €.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15702602

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