Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. elektronische Aktenführung durch das Jobcenter. Weisung der BA. keine Rechtsverletzung

 

Leitsatz (amtlich)

Dadurch, dass das Jobcenter die Akte des Leistungsberechtigten in elektronischer Form führt, werden Rechte des Leistungsberechtigten nicht verletzt.

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass der Antragsgegner seine Akte elektronisch führt.

Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von dem Antragsgegner. Im Februar 2018 teilte ihm der Antragsgegner mit, dass seit August 2016 bundesweit sukzessive in allen gemeinsamen Einrichtungen die elektronische Akte (eAkte) eingeführt werde. Der Antragsgegner werde ab dem 5. März 2018 mit der eAkte arbeiten. Um die Post schnell und richtig zuordnen zu können, seien ab sofort sämtliche Unterlagen in Kopie einzureichen. Zudem seien auf jedem Schreiben der vollständige Name, die vollständige Adresse und die Bedarfsgemeinschafts- oder Kundennummer anzugeben. Alle vom Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellten Unterlagen und Dokumente würden gescannt und dann in der eAkte gespeichert werden. Die Akte sei dadurch jederzeit auf dem Bildschirm verfügbar und müsse nicht extra geholt werden. Dadurch könnten Auskünfte zukünftig besser und schneller gegeben werden. Auf die Akte könnten selbstverständlich nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugreifen, die dazu berechtigt seien. Dies sei auch jetzt schon so. Durch die eAkte lägen keine wichtigen Papiere mehr in Büros und Schränken, sondern seien optimal geschützt, wie in einem elektronischen Safe.

Am 20. Februar 2018 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht beantragt. Zur Begründung führt er an, er benötige keine bessere und schnellere Auskunft. Er erkenne für sich nur Nachteile durch die eAkte, lediglich der Antragsgegner dürfte Vorteile daraus schöpfen. Die eAkte stelle ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Sie sei nicht vor Hacker-Angriffen geschützt und könne somit leichter in unberechtigte Hände gelangen als die Papierakte. Erhalte das Sozialgericht die eAkte per E-Mail-Anhang, müsse sie verschlüsselt werden, ebenso, wenn die PCs, auf denen die eAkte gespeichert würde, über Internetzugang verfügten. Ob dies der Fall sei, könne er nicht erkennen.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, für ihn eine elektronische Akte (eAkte) anzulegen sowie seine eingereichten Unterlagen und Dokumente zu scannen und zu speichern.

Der Antragsgegner beantragt,

die Anträge abzulehnen.

Er verneint insbesondere die Eilbedürftigkeit. Es liege keine für den Antragsteller existenzbedrohende Notlage vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im Gerichtsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 803). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen, gemessenen an dem mit dem Antrag verfolgten Rechtsziel, in einer Wechselbeziehung zueinander, so dass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolges in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils verringern können (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 2007, L 7 AS 640/07 ER-B). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 42).

Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs erschließt sich dem Gericht nicht mit der im Eilverfahren notwendigen Sicherheit.

Zukünftig, d.h. für die Behörden des Bundes ab 1. Januar 2020 (§ 6 Satz 1 E-Government-Gesetz des Bundes [E-GovG]) und für diejenigen des Landes ab 1. Januar 2022 (§ 6 Abs. 1 Satz 1 E-Government-G...

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