Entscheidungsstichwort (Thema)
Der Abgabepflicht zur Künstlersozialkasse unterliegen auch Entgelte, die für Künstler ins Ausland gezahlt werden
Orientierungssatz
1. Bemessungsgrundlage für die Abgabe zur Künstlersozialkasse nach § 25 KSVG sind die Entgelte u. a. für künstlerische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten an selbständige Künstler zahlt, auch wenn diese nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind.
2. Die Abgabepflicht umfasst einschränkungslos auch Entgeltzahlungen an selbständige Künstler ins Ausland (BSG Urteil vom 20. 7. 1994, 3/12 RK 63/92). Für die Entstehung der Abgabepflicht kommt es allein auf die Typik des Unternehmens i. S. von § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 KSVG an.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Streitig ist, die Höhe der festgesetzten Künstlersozialabgabe für die Jahre 2015 und 2016. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die an ausländische Künstler gezahlten Entgelte nicht abgabepflichtig sein.
Die Klägerin ist eine international tätige Galerie mit Standorten in L und C.
Nachdem die Klägerin am 23.03.2019 abgabenpflichtige Entgelte i.H.v. 609.500 EUR für das Jahr 2015 gemeldet hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 31.08.2016 fest, dass eine Künstlersozialabgabe entsprechend der gemeldeten Entgelte nach dem Satz von 5,2 % i.H.v. 31.694 EUR zu zahlen ist.
Für das Jahr 2016 meldete die Klägerin abgabenpflichtige Entgelte i.H.v. 853.330 Euro, woraufhin die Beklagte mit Abrechnungsbescheid vom 03.07.2014 für das Jahr 2016 eine Künstlersozialabgabe i.H.v. 44.393,96 EUR festsetzte.
Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch. Sie führte aus, ein Großteil der Entgelte werde für Künstler im Ausland gezahlt. Es handele sich um Werke, die von ausländischen Künstlern im Ausland hergestellt worden seien und durch ausländische Käufer direkt beim Künstler im Ausland angefragt oder von den Künstlern explizit für den Verkauf im Ausland produziert worden seien. Eine Verwertung dieser Kunstwerke sei in Deutschland nicht möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.02.2018 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Sie führte aus, das Bundessozialgericht habe wiederholt entschieden, dass der Künstlersozialabgabe auch Entgelte unterlägen, die von einem inländischen Verwerter an im Ausland ansässige Künstler für dort entstandene künstlerische Leistungen gezahlt würden. Die Abgabepflicht umfasse auch Entgeltzahlungen an selbstständige Künstler ins Ausland. Sobald wenigstens eine Verwertungsmöglichkeit im Inland bestehe und nicht ausgeschlossen sei, falle die Abgabepflicht an. Im Zusammenhang mit Kunstwerken bestehe grundsätzlich die Möglichkeit der Verwertung im Inland. Eine Einbeziehung von Entgelten an im Ausland lebende Künstler rechtfertige sich insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Erreichung gleichmäßiger Wettbewerbschancen, eine Bevorzugung der im Ausland lebenden Künstler solle verhindert werden.
Hiergegen richtet sich die am 09.03.2018 erhobene Klage.
Die Klägerin verbleibt dabei, dass die Bescheide die falsche Bemessungsgrundlage enthielten. Es werde nicht danach differenziert, ob irgendein Inlandsbezug vorliege, der über den bloßen Umstand hinausgehe, dass die Klägerin ihren Firmensitz in Deutschland unterhalte. Nicht abgabepflichtig seien insbesondere sogenannte Auftragsarbeiten, in denen beispielsweise ein Museum in R sich unmittelbar an eine in C geborene Künstlerin, die mit der Klägerin durch einen Galerievertrag verbunden sei, wandte und diese damit beauftragte, speziell für das Museum ein Kunstwerk herzustellen. Dieses Kunstwerk sei dann von der belgischen Künstlerin erstellt und von ihr nach R geliefert worden. Als Entgelt an die Künstlerin habe die Klägerin 44.000 EUR gezahlt. Dieses Kunstwerk stehe generell nicht dem Kunstmarkt zur Verfügung, sondern werde von dem Museum konserviert. Bereits aus der Vereinbarung zwischen den Parteien ergebe sich, dass keine Inlandsverwertung mehr möglich sei.
Ferner seien auch Atelierverkäufe nicht abgabepflichtig. Dabei werde ein Werk direkt aus dem Atelier des ausländischen Künstlers verkauft. Da der Künstler mit der Klägerin durch einen Galerievertrag verbunden sei, erhalte der Künstler sein Entgelt für diesen Verkauf von der Klägerin. Auch hier wäre die Möglichkeit des Erwerbes durch einen Inländer rein theoretischer Natur, da die Werke des Künstlers bei den Atelierverkäufen keinem großen Publikum zugänglich gemacht würden. Erst in dem Moment, in dem das Werk verkauft werde, entstehe überhaupt eine Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Entgeltes an den Künstler. In derselben juristischen Sekunde des Verkaufes stehe aber zugleich fest, dass der entgeltpflichtige Vorgang (hier: Verkauf an einen Ausländer) keine Berührung zum örtlichen Geltungsbereich des Künstlersozialversicherungsgesetz habe. Eine Verwertung im Inland sei daher ausgeschlossen. Das gleiche gelte auch für die dri...