Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung des rechtlichen Gehörs als Voraussetzung der Anhörungsrüge

 

Orientierungssatz

1. Eine nach § 178a SGG erhobene Anhörungsrüge ist begründet, wenn der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör durch die angefochtene Entscheidung in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.

2. Allein der Umstand, dass das Gericht zu einer anderen als vom Kläger vertretenen Ansicht gelangt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn das Gericht das allgemein erforderliche Rechtschutzbedürfnis verneint hat.

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 14.03.2018; Aktenzeichen 1 BvR 300/18)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss vom 25.01.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die innerhalb der Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben und damit zulässige Rüge des Antragstellers gem. § 178 a SGG - Anhörungsrüge - ist unbegründet und deswegen zurückzuweisen (§ 178 a Abs. 4 Satz 2 SGG), weil der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör durch den Beschluss vom 25.01.2018 - dies behauptet der Antragsteller in seiner Begründung der Anhörungsrüge selbst nicht - nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde (§ 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).

Ob die Entscheidung vom 25.01.2018, die im Übrigen entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht darauf gestützt wurde, dass vorab ein Antrag nach § 86a Abs. 3 SGG gestellt wurde, sondern ein allgemein zu forderndes Rechtsschutzbedürfnis verneint hat, in der Sache der Rechtsauffassung des Antragstellers entspricht, ist im Zusammenhang mit der Anhörungsrüge unerheblich. Alleine der Umstand, dass das Gericht zu einer anderen als der vom Antragsteller vertretenen Auffassung gelangt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG analog.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11650605

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