Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Streitwert wird auf 1922,07 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Unfallversicherungsbeitrag für das Jahr 2013 in Höhe von mit Bescheid vom 27.05.2014 festgesetzten 1922,07 Euro.

Der Kläger betreibt Obstanbau in seinem landwirtschaftlichen Betrieb. Insbesondere geht es um 80,92 HA-Fläche, auf der er Obstbau betreibt. Der Obstbau erfolgt - soweit ersichtlich - weitestgehend durch Maschineneinsatz. Die Anpflanzung sowie der Erziehungsschnitt und der Erhaltungsschnitt erfolgen händisch. Der Rest wie Pflanzschutz und Mulchen erfolgt vollständig mechanisch. Geerntet werden die Früchte weitestgehend mechanisch. An den in Reihe stehenden Obstbäumen fährt eine zweiteilige Erntemaschine vorbei, die auf jeder Seite von einem Maschinenführer geführt wird. Die Bäume werden von der Maschine mechanisch geschüttelt. Daraufhin fallen die Früchte in schräg stehende Planen, die mit der Erntemaschine verbunden sind. Schwerkraftbedingt rutschen die Früchte in der Folge auf ein Transportband, welches das Obst an das jeweilige Ende der zweiteiligen Maschine befördert. Dort stehen dann Erntehelfer, die die Steigen von der Maschine befüllen lassen und im Anschluss palettieren. Sodann wird das Obst so wie es ist zur Konservenfabrik abtransportiert. Der Abtransport zur Konservenfabrik erfolgt noch durch den Landwirt.

Mit Bescheid vom 24.04.2014 setzte die Beklagte die Beitragsforderung für das Umlagejahr 2013 auf insgesamt 4.722,50 Euro fest. Eine Neuberechnung erfolgte durch Bescheid vom 09.05.2014, wonach eine Festsetzung für das Umlagejahr 2013 auf 2.276,43 Euro erfolgte. Schließlich erging unter dem 27.05.2014 der hier streitgegenständliche Bescheid, wonach der Gesamtbetrag endgültig auf 1.922,07 Euro festgesetzt wurde. Dabei wurde berücksichtigt eine Ackerbaufläche mit einer Menge von 4,67 HA und eine Obstbaufläche mit einer Menge von 82,92 HA. Der Bescheid enthielt den Zusatz, soweit eine Berichtigung erforderlich gewesen sei, trete dieser Bescheid (einschließlich der Anlagen) anstelle der für die nachstehenden Umlagejahre bereits erteilten Beitragsbescheide.

Dem Beitragsbescheid lag die Satzung der Beklagten in der Fassung des Dritten Nachtrages vom 20.11.2013 zugrunde, deren §§ 50, 55, 56 und 57 das Verfahren zur Risikobemessung regeln. Die Beklagte beschreibt dies wie folgt: Danach finanzieren die in einer Risikogruppe zusammengefassten Unternehmen die Aufwendungen, die die Beklagte als Folgen von Versicherungsfällen in diesem Unternehmen zu leisten hatte, durch die Zahlung von Beiträgen grundsätzlich selbst (Verursacherprinzip). Dafür wird für jede Risikogruppe unter Berücksichtigung des jeweiligen Leistungsaufwandes ein Risikogruppenfaktor ermittelt. Ein Unternehmen kann mit unterschiedlichen Produktionsverfahren mehreren Risikogruppen angehören. Sofern innerhalb der Risikogruppen bei einzelnen Produktionsverfahren eine Unter- oder Oberdeckung besteht, wird diese auf 20 % begrenzt und die Differenz anteilig auf die anderen Produktionsverfahren der Risikogruppe verteilt (Risikofaktor Produktionsverfahren).

In § 47 der Satzung wird die Bildung der Risikogruppen geregelt. Nach deren Abs. 3 wurde der Kläger mit seinem Betrieb in der Risikogruppe Nr. 3 „Obst und Gemüse im Freiland Hopfen, Tabak und Christbäume“ eingestuft. Dieser Risikogruppe werden nach der Satzung unterschiedliche Produktionsverfahren zugeordnet (vgl. § 47 der Satzung i.V.m. der Anlage 2 zu § 47 Abs. 2). Im Bereich des Obst- und Gemüseanbaus im Freiland u.a. gehören dazu der Obstanbau mit mechanischer Ernteunterstützung (u.a. Mostäpfel, schwarze Johannesbeeren, Walnüsse, Haselnüsse, Sauerkirschen, Sauerkirschen, Mirabellen), Baumobst und Beerenobst sowie Industriegemüse mit vollmechanischer Ernte ohne weitere Aufbereitung und Blumen im Freiland zum Selbstschneiden (u.a. Buschbohnen, Blumenkohl, dicke Bohnen, Erbsen ohne Hülsen, Grünkohl, Brokkoli, Feldsalat, Rucola, Babyliav, Küchenkräuter, Waschmöhren, Schnittlauch, Spinat, Zwiebeln), Industrie- und Frischgemüse mit händischer Ernte/Aufbereitung (u.a. Blumenkohl, dicke Bohnen, Chicorée, Chinakohl, Frischerbsen mit Hülsen, Grünkohl, Schälgurken, Knollenfenchel, Kohlrabi, Spreisekürbis, Meerrettich, Buntmöhren, Frischpetersilie, Porree, Radieschen, Rettich, Rhabarber, Rosenkohl, rote Rüben, Rotkohl, Rucola, Salate, Sellerie, Frischspinat, Weißkohl, Wirsing, Zucchini, Zuckermais), Intensivgemüse (Spargel, Gurken, Tomaten, Brutzwiebeln, Stangenbohnen) sowie Hopfen, Tabak und Christbäume.

Der Betrieb des Klägers wurde dem Produktionsverfahren „Obstanbau mit mechanischer Ernteunterunterstützung“ zugeordnet. Nach § 40 der Satzung (Beitragsmaßstab) werden die Beiträge für die Unternehmen und Unternehmensteile nach dem Arbeitsbedarf als Abschätztarif berechnet. Nach § 41 der Satzung ist bei Unternehmen der Bodenbewirtschaftung ohne Forst Bemessungsgrundlage die Fläche in Hektar. Zugrunde zu legen ist des Weitere...

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