Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermächtigung. vertragsärztliche Versorgung. Konkurrentenklage. wirtschaftliche Bedrohung der Existenz. Verletzung. Willkürverbot. Rechtsweggarantie

 

Orientierungssatz

1. Eine sogenannte defensive Konkurrentenklage, mit der sich ein zugelassener Vertragsarzt dagegen wehrt, daß ein Krankenhausarzt in bestimmtem Umfang ebenfalls Zugang zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung erhält, ist grundsätzlich unzulässig (vgl BSG vom 28.8.1996 - 6 RKa 37/95 = SozR 3-1500 § 54 Nr 30).

2. Der vorgenannten Entscheidung des BSG vom 28.8.1996 - 6 RKa 37/95 aaO kann nicht entnommen werden, daß eine Klagbefugnis schon (isoliert) bei einer akuten Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz besteht.

3. Eine Klagebefugnis läßt sich allein aus einer Verletzung des in Art 3 Abs 1 GG niedergelegten Willkürverbots herleiten.

4. Aus dem in § 116 SGB 5 niedergelegten Vorrang der niedergelassenen Ärzte ergibt sich nicht zwingend, daß jede Entscheidung, als willkürlich anzusehen ist, die diesem Vorrang nicht durch eine Beschränkung des Tätigkeitsumfangs der ermächtigten Krankenhausärzte zur Geltung verhilft.

5. Eine Klagebefugnis kann nicht aus Art 19 Abs 4 GG hergeleitet werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.09.2005; Aktenzeichen B 6 KA 70/04 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2052063

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