Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.04.2019; Aktenzeichen B 8 SO 10/18 R)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII.

Der 1945 geborene Kläger ist der Sohn der 2014 verstorbenen Frau C. A., welche bis zu ihrem Tod in einem Pflegeheim lebte. Weitere Kinder hatte die Verstorbene nicht. Ein Testament der Verstorbenen existiert nach Auskunft des Klägers ebenfalls nicht; der Nachlass der Verstorbenen belief sich lediglich auf ein Guthaben auf dem von der Pflegeeinrichtung geführten Barbetragskonto in Höhe von 362,78 €.

Mit einem am 28.01.2014 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag begehrte der Kläger die Gewährung einer Beihilfe für die Beerdigungskosten seiner Mutter und bezog sich zur Begründung auf seine schlechte finanzielle Situation. Der Kläger legte insoweit Nachweise über Beerdigungskosten in Höhe von insgesamt 3.135,00 € vor. In dem entsprechenden Antragsformular auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII führte der Kläger, welcher verheiratet ist, unter anderem ein eigenes Einkommen aus einer von der Ärzteversorgung Niedersachsen gewährte Altersrente in Höhe von 2.534,43 €/Monat sowie ein Renteneinkommen seiner Ehefrau in Höhe von 344,98 €/Monat an. Weitere Einkünfte wurden verneint. Daneben führte der Kläger als Vermögenswerte lediglich ein Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von 2.495,85 € an; weitere Vermögenswerte wurden verneint. Als monatliche Belastungen führte der Kläger die Miete für ein von ihm und seiner Ehefrau bewohntes Hausgrundstück in Höhe von 750,00 €, Nebenkosten in Höhe von 30,00 €, Heizkosten in Höhe von 110,00 €, Aufwendungen für eine private Krankenversicherung in Höhe von 484,00 €, für eine Lebensversicherung in Höhe von 74,00 €, für eine private Haftpflichtversicherung in Höhe von 26,00 € (vierteljährlich), für eine Hausratversicherung in Höhe von 33,00 € (vierteljährlich) sowie Beiträge zu Berufsverbänden bzw. Gewerkschaften in Höhe von 10,00 € an. Weiterhin führte der Kläger monatliche Belastungen für vier Kredite in Höhe von insgesamt 1.041,00 € an. Insoweit legte der Kläger zwar Nachweise über die Höhe der Kreditverpflichtungen zum Zeitpunkt der Antragstellung vor, Angaben über den Grund der Kreditaufnahmen wurden indes nicht gemacht.

Mit weiterem Schreiben vom 06.03.2014 teilte der Kläger auf Nachfrage des Beklagten, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt sicherstelle, unter anderem ergänzend mit, dass er Einnahmen aus einer Gutachtertätigkeit erziele, welche seine wesentliche Einkommensquelle seien. Der Kläger legte hierzu eine von ihm gefertigte Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2013 vor, wonach er in diesem Jahr einen Gewinn von 4.139,23 € erzielt habe. Daneben teilte der Kläger mit, dass die im Antragsformular angegebenen monatlichen Aufwendungen in Höhe von 74,00 € nicht für eine Lebensversicherung, sondern für eine Sterbegeldversicherung getätigt würden. Weiterhin legte der Kläger Nachweise über zu zahlende Grundbesitzabgaben betreffend das von ihm und seiner Ehefrau angemietete Hausgrundstück vor. Schließlich legte der Kläger auf weitere Aufforderung des Beklagten Kontoauszüge betreffend das Girokonto seiner Ehefrau für den Zeitraum November 2013 bis März 2014 vor, aus denen Zahlungseingänge des Sohnes des Klägers in Höhe von jeweils 100,00 € am 14.11.2013 und 13.12.2013, in Höhe von 300,00 € am 13.01.2014 sowie in Höhe von 500,00 € am 13.02.2014 hervorgehen.

Mit Bescheid vom 08.04.2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Bestattungskosten ab. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass von den nachgewiesenen Bestattungskosten die Kosten für Kränze und Handsträuße im Rahmen der Sozialhilfe nicht übernommen werden könnten, sodass nach Absetzung des verbliebenen Barbetragsguthabens der Verstorbenen letztlich ein Betrag in Höhe von 2.638,22 € als erstattungsfähiger Betrag verbleibe. Weiterhin erläuterte der Beklagte im Einzelnen, dass und wie er ein bereinigtes Einkommen des Klägers und seiner Ehefrau in Höhe von 2.969,65 €/Monat errechnet habe und führte aus, dass die Überprüfung der Einkommenssituation des Klägers einen Einkommensüberschuss (Einkommen über der Einkommensgrenze) in Höhe von 1.133,65 € ergeben habe. Im Rahmen der beantragten Hilfe zur Übernahme der Bestattungskosten sei es dem Kläger zuzumuten, das übersteigende Einkommen mehrerer (bis zu vier) Monate zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen. Ein zu fordernder Einsatz der monatlichen Mittel in Höhe von 100 % des übersteigenden Einkommens gemäß § 87 Abs. 1 SGB XII ergebe sich durch den nur einmaligen Hilfebedarf und den nur kurzfristigen Mitteleinsatz (drei Monate). Die nach Abzug des Nachlasses verbleibenden Bestattungskosten könnten somit vom Kläger aus dessen übersteigendem Einkommen innerhalb von drei Monaten (3.400,95 €) gezahlt werden. Daneben führte der Beklagte aus, dass eine Berücksichtigung von Schuldabtragungen ...

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