Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die leistungsrechtlichen Folgen der Rückforderung von Kindergeld.

Der 1969 geborene Kläger bezog unter anderem vom 01.01.2005 bis 30.05.2005 sowie vom 01.02.2006 bis 31.07.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II); mit zur Bedarfsgemeinschaft des Klägers gehörten seinerzeit seine Ehefrau S. T., seine Tochter M. T. und sein Sohn M. T. Bei der Ermittlung der den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Leistungen war jeweils monatlich tatsächlich zugeflossenes Kindergeld für die beiden Kinder in Höhe von jeweils 154,00 Euro berücksichtigt worden.

Mit Bescheid vom 20.03.2007 hob die Familienkasse Saarbrücken die Festsetzung des Kindergeldes in der Zeit von Dezember 2004 bis Juni 2006 auf und forderte die Erstattung von insgesamt 5.852,00 Euro (19 Monate zu jeweils 308,00 Euro) vom Kläger. Nach erfolglosem Einspruch hat das Finanzgericht des Saarlandes die gegen die Einspruchsentscheidung erhobene Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 15.12.2010, Az. 2 K 1375/07, abgewiesen.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2011 hat der Kläger daraufhin die Nachzahlung von Arbeitslosengeld (Alg) II beantragt. Diesen Antrag hat der Beklagte mit Bescheid vom 27.01.2011 mit der Begründung abgelehnt, dass Kindergeld gemäß § 11 SGB II als Einkommen anzurechnen sei und dieses in den Zeiträumen vom 01.01. bis 31.05.2005 und 01.02.2006 bis 30.06.2006 tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Widerspruchstelle des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2011 zurück. Die nachträgliche Aufhebung der Kindergeldbewilligung ändere nichts daran, dass das Kindergeld ursprünglich verfügbares Einkommen gewesen sei. Entscheidend sei der tatsächliche seinerzeitige Zufluss sowie der Umstand, dass die Mittel tatsächlich zum Bestreiten des Lebensunterhaltes hätten eingesetzt werden können.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30.05.2011 unter Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren die vorliegende Klage erhoben.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid des Beklagten vom 27.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 aufzuheben und dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.05.2005 sowie vom 01.02.2006 bis 30.06.2006 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.

Mit bestandskräftigem Beschluss vom 27.12.2011 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Kammer konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden und haben keine Einwände geltend gemacht.

2. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist durch den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 27.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 nicht beschwert in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn dieser Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II in den Monaten Januar bis Mai 2005 und Februar bis Juni 2006 als bisher durch den Beklagten aufgrund der Bescheide vom 13.12.2004 und 11.01.2006 in der Gestalt des jeweils letzten Änderungsbescheides gewährt wurden.

Insbesondere hat der Beklagte auch zu Recht das für die beiden Kinder des Klägers gezahlte Kindergeld in den streitgegenständlichen Zeiträumen in Höhe von monatlich insgesamt 308,00 Euro als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 SGB II angerechnet. Denn in den jeweiligen Monaten stand das Kindergeld als tatsächlicher Einkommenszufluss zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung. Wenn die Kindergeldbewilligung im Nachhinein aufgehoben wird und die Familienkasse die Erstattung verlangt, ändert dies nichts an der Tatsache, dass das Kindergeld ursprünglich verfügbares Einkommen war.

Einkommen im Sinne des SGB II ist all das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Es kommt nicht auf die Herkunft und die Rechtsgrundlage der Einnahmen an, entscheidend ist vielmehr der tatsächliche Zufluss und ob die Mittel tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden können. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Kindergeld in Höhe von jeweils monatlich 308,00 Euro für die beiden Kinder des Klägers um Einkommen.

Eine Rückzahlungsverpflichtung bezüglich des Kindergeldes besta...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge