Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. zu den Voraussetzungen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung angemessener Kosten der Unterkunft

 

Orientierungssatz

1. Das zur näheren Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs der (abstrakten) Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 durch das Bundessozialgericht entwickelte mehrstufige Schema ist auf § 29 SGB 12 zu übertragen.

2. Folglich ist unter Zugrundelegung der sogenannten Produktformel des Bundessozialgerichts in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße festzulegen. In einem zweiten Schritt ist festzustellen, welcher räumliche Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Angemessenheit maßgeblich ist. Sodann ist in einem nächsten Schritt zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden ist. Dies hat auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts des Leistungsträgers zu erfolgen.

3. Ein Konzept liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann vor, wenn der Ersteller planmäßig vorgegangen ist im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall.

4. Zu den Schlüssigkeitsanforderungen im Einzelnen.

5. Weist das Konzept methodische Fehler auf, die auf die Angemessenheitsgrenzen durchschlagen ist es nicht schlüssig.

6. Fehlt ein schlüssiges Konzept und lässt es sich auch nicht mehr nachholen, sind die tatsächlichen Aufwendungen des Leitungsberechtigten jedenfalls dann zu übernehmen, wenn diese die Tabellenwerte zu § 8 WoGG a.F. bzw. § 12 WoGG n.F. unterschreiten.

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 30.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.07.2008 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 01.06.2008 bis 31.05.2011 Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung einer Nettokaltmiete von 300,- Euro zu gewähren.

3. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über angemessene Unterkunftskosten des Klägers im Rahmen von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs - Zwölftes Buch (SGB XII) für die Zeit seit dem 01.06.2008.

Der am ...1940 geborene Kläger bezieht eine Altersrente und erhielt vom 01.09.2007 bis 31.05.2008 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seit 01.06.2008 erhält er Wohngeld in mehrfach geänderter Höhe. Er ist geschieden und bewohnt allein eine 2-Zimmerwohnung mit 59 Quadratmetern in Br.-H.. Die Miete von derzeit 377,- Euro setzt sich aus einer Kaltmiete von 300,- Euro und einer Nebenkostenpauschale für Heizung, Warm- und Kaltwasser von ursprünglich 50,- Euro, seit April 2007 70,- Euro und seit September 2009 77,- Euro zusammen.

Im Rahmen eines früheren Antrags auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 20.07.2005 wurde der Kläger am 12.10.2005 belehrt, dass die angemessene Kaltmiete für einen Einpersonenhaushalt bei 229,95 Euro liege (45 qm à 5,11 Euro/qm). Auf seinen zweiten Antrag vom 26.09.2007 belehrte der Beklagte den Kläger am 17.10.2007 erneut in dieser Weise und forderte ihn auf, seine Kosten der Unterkunft zu senken. Umzugsbemühungen habe er “insbesondere„ auf seinen Wohnort Br. und die Nachbargemeinden V., I., E., Bö., Me. zu erstrecken. Das Ergebnis dieser Bemühungen sei unter Nennung von Art, Ort, Zeit und beteiligten Personen nachvollziehbar zu dokumentieren und Nachweise monatlich gesammelt vorzulegen. Eine weitere Übernahme der tatsächlichen Kaltmiete würde den Nachweis vergeblicher Bemühungen um die Kostensenkung voraussetzen.

Mit Bewilligungsbescheid vom 30.11.2007 für die Zeit vom 01.09.2007 bis 31.05.2008 wiederholte der Beklagte seine Mietsenkungsaufforderung und wies darauf hin, dass die tatsächliche Kaltmiete nur übergangsweise, längstens bis Ablauf des Bewilligungszeitraums berücksichtigt werde. In der Aufforderung zur Wohnungssuche nannte der Beklagte abweichend von der vorausgegangenen Aufforderung weitere Ortsteile der schon bisher genannten Gemeinden, erwähnte aber nicht mehr die Gemeinden V., E. und Bö.

Mit Schreiben vom 23.04.2008 erklärte der Kläger, dass Wohnungen in der Preislage von 300,- Euro schwerlich in seiner Umgebung zu finden seien. Zugleich teilte er mit, dass er sich einen Umzug ebenso wenig wie die Kosten der Wohnungssuche (Telefonate, Makler, Fahrten) leisten könne.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 30.04.2008 lehnte der Beklagte den Folgeantrag vom 18.04.2008 auf Weitergewährung ab 01.06.2008 mit der Begründung ab, dass unter Berücksichtigung nur noch angemessener Kosten der Unterkunft der sozialhilferechtliche Bedarf unter den Wohngeldanspruch des Klägers falle damit hinter diesen zurücktrete. Der Beklagte legt...

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