Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab 1.5.2008 bis zur rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.4.2008 sowie den Antrag der Antragstellerinnen auf Leistungen ab 1.6.2008, längstens bis zum 30.9.2008 vorläufig der Antragstellerin zu 1. Arbeitslosengeld II und der Antragstellerin zu 2. Sozialgeld jeweils unter Berücksichtigung einer tatsächlichen Kaltmiete von insgesamt 560 Euro monatlich zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat den Antragstellerinnen deren notwendige außergerichtliche Kosten dem Grunde nach zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Höhe der von der Antragsgegnerin gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Die von ihrem Ehemann getrennt lebende Antragstellerin zu 1. bezieht seit Juli 2006, die Antragstellerin zu 2., ihre Tochter, seit ihrer Geburt am … 2006 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Antragsgegnerin. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg im Breisgau vom 16.8.2007 steht fest, dass die Antragstellerin zu 2. nicht die Tochter des Ehemannes der Antragstellerin zu 1. ist.

Die Antragstellerinnen bewohnen eine Vierzimmerwohnung, die ursprünglich von der Antragstellerin zu 1. und ihrem Ehemann gemeinsam angemietet worden war. Für diese Wohnung ist ein monatlicher Mietzins in Höhe von 560 Euro, für den mitvermieteten Tiefgaragenstellplatz von 36 Euro vereinbart. An Nebenkostenvorauszahlungen sind insgesamt 130 Euro monatlich zu erbringen, die jeweils zur Hälfte (also in Höhe von jeweils 65 Euro monatlich) auf die Heizungs- und Warmwasserkosten einerseits und die sonstigen zu übernehmenden Neben- und Betriebskosten andererseits entfallen. Ab dem 1.9.2007 erhöhte sich die Nebenkostenvorauszahlung auf 156 Euro monatlich. Der Ehemann der Klägerin war bereits vor Beginn des Leistungsbezuges aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen.

Für die Zeit ab 1.12.2007 beruhte der Leistungsbezug der Antragstellerinnen auf dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.11.2007. Mit diesem Bescheid bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen für die Zeit vom 1.12.2007 bis zum 31.5.2008 in Höhe von insgesamt 733,62 Euro monatlich, wovon auf die Antragstellerin zu 1. ein Betrag von 186,06 Euro als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie ein Betrag von 358,80 Euro als Kosten für Unterkunft und Heizung, auf die Antragstellerin zu 2. ein Betrag von 188,76 Euro als Kosten für Unterkunft und Heizung entfiel. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährte die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht. Der Berechnung der Leistungen legte die Antragsgegnerin Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 717,62 Euro für die gesamte Bedarfsgemeinschaft bestehend aus den Antragstellerinnen zu Grunde. Sie berücksichtigte dabei nicht die Kosten für den Tiefgaragenstellplatz, bezog dagegen die von den Antragstellerinnen zu tragenden Abfallgebühren anteilig in die Berechnung ein und setzte für den in der Nebenkostenvorauszahlung enthaltenen, auf die Warmwasserbereitung entfallenden Anteil einen Betrag von insgesamt 9,33 Euro ab.

Am 24.7.2007 erhielt die Antragsgegnerin vom Amt für Liegenschaften und Wohnungswesen der Stadt Freiburg Mitteilung darüber, dass die Antragstellerin zu 1. ein Wohnungsangebot abgelehnt habe.

Mit Schreiben vom 21.8.2007 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1. darauf hin, dass sie bei einer weiteren Ablehnung eines Wohnungsangebots durch das Amt für Liegenschaften und Wohnungswesen “die Kaltmiete ab dem nächst möglichen Zeitpunkt auf den angemessenen Satz vom 337,20 EUR„ absenken werde. Gleichzeitig forderte sie die Antragstellerin zu 1. auf, monatlich mindestens vier Eigenbemühungen nachzuweisen, die sie unaufgefordert zum Monatsende vorlegen müsse. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen werde sie “die Kaltmiete ohne weiteres Erinnerungsschreiben auf den angemessenen Satz absenken„.

Am 7.9.2007 reagierte die Antragstellerin zu 1. auf diese Aufforderung und legte die Gründe für ihre Ablehnung des Wohnungsangebots dar. Die Wohnung sei zu laut gewesen. Der Balkon sei für ihr Kleinkind zu unsicher gewesen. Der Bodenbelag sei vergilbt gewesen. Zudem müsse sie bei einem Umzug ihre alte Wohnung renovieren, hätte keine Einbauschränke und keine Einbauküche und könne den Umzug selbst nicht finanzieren. Am 5.10.2007 legte die Antragstellerin zu 1. auf einem von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Formular eine Zusammenstellung von Bemühungen nach Wohnraum vor.

Mit Schreiben vom 6.2.2008 unterbreitete das Amt für Wohnraumversorgung der Stadt Freiburg Breisgau der Antragstellerin zu 1. ein Wohnungsangebot für eine Dreizimmerwohnung von 47 Quadratmetern Wohnfläche zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 306,24 Euro zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 90 Euro in der G.-Straße in F.-K.. Mit Schreiben vom 8.2.2008, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 13.2.2008, erklärte sich die Antragsteller...

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