Entscheidungsstichwort (Thema)

Abstrakte Zusicherung nach § 22 Abs. 2 SGB II. kein Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Einstweiliger Rechtsschutz. Anordnungsgrund. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. vorherige Zusicherung zum Umzug. konkretes Wohnungsangebot

 

Leitsatz (amtlich)

Es besteht kein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur vorläufigen Erteilung einer abstrakten Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 SGB II, solange kein konkretes Wohnungsangebot vorgelegt wird.

 

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Erteilung einer Zusicherung zur Anmietung einer Wohnung nach § 22 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die am ... 1975 geborene Antragstellerin zu 1. ist die Mutter des am ... 2004 geborenen Antragstellers zu 2.

Die Antragsteller beziehen seit 17.3.2005 Leistungen nach dem SGB II. Seit 1.11.2007 bewohnen sie eine Zweizimmerwohnung in F. mit einer Wohnfläche von 41,4 m², für die die Antragstellerin zu 1. eine Grundmiete von 262,10 Euro, Betriebskosten in Höhe von 40 Euro und Wasserkosten in Höhe von 15 Euro aufwendet. Die Wohnung besteht aus einem Flur mit abgetrennter Toilette, der in die offene Küche übergeht. Von dort aus ist das Badezimmer zu erreichen. Daneben besteht die Wohnung aus einem Wohn- und Schlafzimmer mit Balkon, durch das ein Kinderzimmer erreichbar ist.

Die Antragstellerin zu 1. ist schwanger. im Mutterpass ist als berechneter Entbindungstermin der 9.9.2008 eingetragen.

Am 13.3.2008 beantragte die Antragstellerin zu 1. “einen Umzug wie auch Kaution für eine größere Wohnung„. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18.3.2008 mit der Begründung ab, dass die Antragsteller ausreichend wohnraumversorgt seien. Die Notwendigkeit eines Umzugs im Sinne von § 22 SGB II liege nicht vor.

Gegen diese Ablehnung legte die Antragstellerin zu 1. am 8.4.2008 Widerspruch ein mit der Begründung, es sei absolut unmöglich, mit drei Personen in der bisherigen Wohnung wohnen zu bleiben. Ein Umzug sei unbedingt notwendig. Der Widerspruch blieb im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 7.7.2008 ohne Erfolg. Die von den Antragstellern bewohnte Wohnung sei günstig geschnitten und könne auch nach der Entbindung mit zwei Kindern angemessen bewohnt werden. Die Antragsteller seien daher ausreichend wohnraumversorgt.

Am 28.7.2008 erhoben die Antragsteller vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten gegen die Ablehnung der Zusicherung Klage zum Sozialgericht Freiburg (Az. S 6 AS 3765/08) und haben zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie sind der Auffassung, dass die Angemessenheit der Wohnung schon vor der Entbindung anhand eines Dreipersonenhaushalts zu bestimmen sei. Es könne nicht erwartet werden, dass sie erst die Geburt des Kindes abwarteten, um danach einen Umzug zu bewerkstelligen. Nach Möglichkeit solle der Umzug daher vor der Geburt stattfinden, da er danach aufwändiger und schwieriger werde. Den Antragstellern könne ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung, die bei der bekannten Überlastung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit erst im Jahre 2010 zu erwarten sei, nicht zugemutet werden.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig eine Zusicherung zur Anmietung einer im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II für einen Drei-Personen-Haushalt angemessenen Wohnung zu erteilen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

die Anträge abzulehnen.

Sie ist der Auffassung, dass ein Anordnungsanspruch nicht bestehe. Die von den Antragstellern bewohnte Wohnung überschreite jetzt und auch nach der Geburt des erwarteten Kindes die landesrechtlichen Maßstäbe zur Angemessenheit von Wohnraum im ausländerrechtlichen Sinne. Diese betrügen 22 m² für einen Zwei- und 32 m² für einen Dreipersonenhaushalt.

Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten im Gerichts- und Verwaltungsverfahren sowie wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin über die Antragsteller (1 Bd. Akten zur Nr. d. Bedarfsgemeinschaft - O. - … - BG - …) verwiesen.

II.

Die zulässigen Anträge sind unbegründet. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig ers...

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