Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialversicherung. Versicherungspflicht - Tätigkeit im Bereich der Innenraumgestaltung - Beratungs- und Planungsleistung - Innenarchitektur - Künstlereigenschaft

 

Orientierungssatz

Zur Künstlereigenschaft einer Designerin, die eine planerische Entwurfstätigkeit im Bereich der Innenraumgestaltung ausübt.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Mitgliedschaft in der Künstlersozialversicherung.

Die 1964 geborene Klägerin hat ein Studium als Diplom-Kostümbildnerin abgeschlossen. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten am 26. September 2011 die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung und legte hierzu einen Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht vor. Hierin gab die Klägerin an, als Experimenteller Künstler, Objektemacher, Maler, Zeichner, künstlerischer Grafiker tätig zu sein. Die angekreuzten Tätigkeiten würden im Rahmen der Gestaltung/Ausgestaltung z.B. von Restaurants eingesetzt bzw. ausgeübt. Sie dienten als Teil der Gestaltung der Räumlichkeiten, die sie einrichte. Sie sei als C. Designerin tätig und erstelle Raumkonzepte mit Hilfe von Farben, Materialien, Licht, Kunstgegenständen und Möbeln. Die Umsetzung der Projekte erfolge im Allgemeinen zusammen mit Architekten und Handwerkern. Sie kreiere im Rahmen ihres Gestaltungskonzepts Kunstobjekte, Lichtobjekte, Lampen, Dekorationen, Gegenstände und Möbel. Eine ihrer Leuchten sei auf der internationalen Möbelmesse in Köln ausgestellt worden. In den Monaten Juni und Juli 2011 habe sie ein Gestaltungskonzept für ein chinesisches Schnellrestaurant entworfen.

Die Klägerin war im Jahr 2011 freiwillig bei der AOK versichert. Der monatliche Beitrag betrug nach Angaben der Klägerin ca. 340,00 € monatlich. Seit dem Jahr 2013 ist die Klägerin bei einer Firma für C. angestellt und dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Mit Bescheid vom 9. November 2011 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin nicht der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliege. Die Tätigkeit der Klägerin könne nicht als künstlerisch/publizistisch im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden. Ihre Tätigkeit als C. Designerin sei im weitesten Sinne mit dem Tätigkeitsfeld eines Architekten zu vergleichen, da sie Raumkonzepte mit Hilfe von Farben, Materialen, Licht, Kunstgegenständen und Möbeln entwerfe. Dies gelte auch, wenn die betreffende Person über eine künstlerische Ausbildung verfüge.

Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14. November 2011 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies die Klägerin darauf, dass ihre Betätigung in den Entwurfsarbeiten für künstlerische Objekte zur Innenraumgestaltung bestehe. Damit sei die Tätigkeit dem Bereich des Designs und der bildenden Kunst zuzuordnen. Ihre Designtätigkeit sei nicht mit den genehmigungsrechtlichen, planerischen und bauüberwachenden Aufgaben zur Umsetzung von technischen Bauwerken eines Architekten vergleichbar. Im Hinblick auf die Materialien befasse sie sich mit Designobjekten aus Textilien, Papier, Holz, Plexiglas, Porzellan und nicht wie in der Architektur mit dem Masseneinsatz und der maschinellen Verarbeitung von Baumaterialien (Beton, Stahl, Ziegel, Metalle, Glas).

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, Architekten seien nicht als Künstler im Sinne von § 2 KSVG anzusehen. Die Beklagte verweist auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12. November 2003 (B 3 KR 39/02 R). Die Tätigkeit der Klägerin im Bereich der Innenraumgestaltung sei nicht als künstlerische Tätigkeit anzusehen.

Hiergegen hat die Klägerin am 7. August 2012 Klage erhoben. Zur Begründung verweist die Klägerin auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2012 aufzuheben und die Versicherungspflicht der Klägerin in der Künstlersozialversicherung festzustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, Innenraumgestaltung falle nicht unter § 2 KSVG. Soweit die Klägerin eigene Möbelstücke anfertige sei auch der Bereich des Handwerks tangiert. Handwerkliche Tätigkeiten fielen ebenfalls nicht unter das KSVG.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte trotz Abwesenheit der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese hierauf in der Terminsmitteilung hingewiesen worden ist.

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. ...

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