Nachgehend

BSG (Urteil vom 31.03.2015; Aktenzeichen B 12 KR 17/13 R)

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 31.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2006 in der Fassung des Bescheides vom 02.02.2010 wird aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene vom 01.10.2003 bis 24.05.2005 nicht sozialversicherungspflichtig für die Klägerin tätig war.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgelegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene in der Zeit vom 01.10.2003 bis 24.05.2005 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Die Klägerin, die im streitgegenständlichen Zeitraum noch unter der Firma AX. GmbH firmiert hat, ist ein Dienstleister der Verkaufsförderung. Sie ist ein Bindeglied zwischen Produktherstellerfirmen der IT- Branche, Kommunikations- und Unterhaltungselektronik und Handelsmarktketten wie F., G., H. etc.. Im Einzelnen leistet sie für ihre Kunden Produktbetreuung, Regalservice, verkaufsaktive Präsentationen der zur Verfügung stehenden Verkaufsfläche, Disponierung der Produkte jeweils unter Analyse des Endverbraucherverhaltens, Beiträge zur Erzielung eines möglichst hohen Umsatzes, Bearbeitung von Retouren und Reklamationen, Initierungen von Zweitplatzierungen, Sonderaktionen, Konzeptionierung von Vertriebskonzepten etc.. Schriftliche Verträge zwischen den Kunden und der Klägerin existieren nicht. Vielmehr war die Klägerin für ihre Kunden tätig, nachdem diese ihre jeweiligen Angebote mündliche angenommen hat.

Der Beigeladene ist mittlerweile ein Diplom-Kaufmann. Im streitgegenständlichen Zeitraum hat er studiert und sich dafür entschieden, in zwei G. Märkten in G-Stadt und jeweils einem in H-Stadt und in I-Stadt für die Klägerin tätig zu werden, nachdem ihm zuvor von dieser die Tätigkeit auch in anderen Märkten angeboten worden war. Zu seinen Aufgaben gehörten: Assistenz im Verkauf, Mitarbeiterschulungen, Warenpräsentationen, Überprüfung der Aktualität der Produkte, Warenbestellungen, Verhandlungen mit Abteilungsleiterin der Märkte über Durchführung, Art und Menge der Bestellung, etc..

Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen wurde die nachfolgende als Projektvertrag bezeichnete Vereinbarung geschlossen:

1. Auftrag, Auftragsumfang

Die AX. beauftragt den Auftragnehmer gemäß den nachfolgenden Vertragsbedingungen mit der nachfolgenden:

Auftragsnummer xxx1, Projekt J., Dispo und Service bei G.

2. Laufzeit

die vertragliche Leistung ist ab Oktober 2003 zu erbringen.

3. Zeitrahmen

Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Zeitpunktes zur Leistungserbringung generell frei. Er hat jedoch für eine Betreuung der Kunden zu den von sich aus mit dem Handel angesprochenen Terminen Sorge zu tragen. Betriebliche Sachzwänge der AX. oder der Kunden der AX. sind zu berücksichtigen.

4. Besuche

Der Auftragnehmer muss mit den zuständigen Mitarbeitern des Handels Tag und Zeitpunkt des Besuchs vereinbaren und die durchgeführten Besuche anhand von Unterlagen an AX. mitteilen.

AX. behält sich vor, die Qualität der Dienstleistung zu kontrollieren und bei mangelhafter Durchführung der Aufträge, zum Beispiel lückenhafte Regalpflege, Bestellungen oder unzureichende Einhaltung der selbst abgesprochenen Termine, Kürzung an der Rechnung vorzunehmen.

5. Einsatzort

Der Auftragnehmer wird in der Regel zum Einsatz bei den Handelspartnern der Kunden von AX. beauftragt. Hierbei handelt es sich auch um Vertriebsformen des Handels wie zum Beispiel Warenhäuser, Fachmärkte, Verbrauchermärkte, Großmärkte oder sonstige ähnliche Formen des Einzelhandels.

6. Vertretung

Der Auftragnehmer kann die vertraglich geschuldete Leistung auch durch Dritte erbringen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages damit gesichert und diese Person oder das Unternehmen nicht im Wettbewerb zur AX. steht oder sonstige Gründe auf Seiten der AX. dagegen stehen.

Der Auftragnehmer hat weiter bei Verhinderung wie zum Beispiel bei Überlastung, Krankheit oder Urlaub selbst für eine Vertretung zu sorgen.

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dabei nur Mitarbeiter, Personen oder Unternehmen einzusetzen, welche die vereinbarte Dienstleistung erfüllen können. Er ist dafür verantwortlich, dass diese die Befähigungen und Kenntnisse zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung haben. Er muss diese sorgfältig auswählen und wenn nötig schulen.

Falls ihm dies nicht möglich sein sollte, hat er AX. frühestmöglich zu informieren.

7. Finanzielle Regelung

Der Auftragnehmer erhält für die Tätigkeit in den vereinbarten Einsatzorten folgende Vergütung:

Der Auftragnehmer erhält für die Tätigkeiten einen pauschalen Besuchspreis in Höhe von Euro 15,00 pro Markt, inkl. Fahrtkosten bei nachgewiesenem Besuch.

Zusätzlich erhält der Auftragnehmer pro Besuch und nachgewiesener Bestellung ab dem 36ten bestellten Produkt eine Stückprämie von Euro 0,40 pro Stück.

Alle Nebenkosten sind in der oben genannten Vergütung enthalten.

Zu allen Rechnungsposten ist die jeweils gültige zuzüglich Mehrwertsteuer auszuweisen.

AX. steht ein Zurückbehaltungs...

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