Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.09.2006; Aktenzeichen B 12 KR 17/06 R)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 02.03.2006; Aktenzeichen L 16 (2) KR 139/05)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Beitragsbemessung aus kapitalisierten Versorgungsbezügen aus einer Direktversicherung, die die frühere Arbeitgeberin des Klägers, die Thyssen Industrie AG, mit Wirkung ab dem 01.12.1977 im Rahmen eines Kollektivabkommens abgeschlossen hatte.

Der 1936 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1956 Mitglied der Beklagten. Seit dem 01.05.2003 ist er berentet und in der Krankenversicherung der Rentner - KVdR - sowie in der Pflegeversicherung pflichtversichert.

Mit Wirkung zum 01.12.2004 erhielt er laut Mitteilungen der Allianz Lebensversicherungs AG vom 24. und 28.09.2004 an die Beklagte Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 5.914,73 Euro sowie 42.125,76 Euro. Im Schreiben vom 12.10.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die ausgezahlte Lebensversicherung aufgrund der Änderungen im Gesundheitsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2004 beitragspflichtig sei, da sie im Bezug zum früheren Erwerbsleben stehe. Dies sei immer dann der Fall, wenn eine Direktversicherung über den Arbeitgeber abgeschlossen worden sei und die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch genommen worden seien. Ohne Bedeutung sei, wer die Beiträge getragen habe; auch eine spätere Umwandlung in eine freiwillige Weiterversicherung ändere nichts an der Beitragspflicht der vollständigen Kapitalleistung. Die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung bestehe, beginnend ab dem 01. des auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgenden Kalendermonats, für die Dauer von 10 Jahren. In ihren Einstufungsbescheiden vom 22.12.2004 ermittelte die Beklagte aus einem Betrag von 400,34 Euro monatlich zu leistende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 65,65 Euro. Hiergegen erhob der Kläger am 28.12.2004 bei der Beklagten Widerspruch und machte geltend: Die Beitragserhebung sei willkürlich und ungerecht. Er habe die Lebensversicherung im Jahre 1977 als Direktversicherung über seine damalige Arbeitgeberin mit der Maßgabe abgeschlossen, dass die Beitragszahlungen als Abzug von Tantiemen bzw. Sonderzahlungen erfolgen sollten. Die Versicherungsbeiträge seien seinerzeit aus Einkommensanteilen oberhalb der Bemessungsgrenze geleistet worden. Sämtliche Versicherungsbeiträge seien von ihm selbst getragen worden. Die letzte Versicherungsrate habe er als Rentner ohne Einschaltung seiner früheren Arbeitgeberin direkt an die Allianz Lebensversicherung gezahlt. Die einzige Begünstigung habe in einer ermäßigten pauschalen Besteuerung gelegen, was in seinem Fall in einigen Jahren zu einer erhöhten Gesamtsteuerlast geführt habe. Die Verteilung der Beitragspflicht auf einen Zeitraum von 10 Jahren sei überdies willkürlich und verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch verletzte die gesetzliche Regelung die Grundsätze des Vertrauensschutzes, da sie nicht vorhersehbar gewesen sei. Nachdem die Allianz Lebensversicherungs AG der Beklagten im März 2005 die um Leistungen aus der Überschussbeteiligung erhöhten Auszahlungsbeträge in Höhe von 42.809,99 Euro und 6.227,24 Euro mitgeteilt hatte, nahm die Beklagte in ihren Einstufungsbescheiden vom 31.03.2005 eine Neuberechnung der zu zahlenden Beiträge ab dem 01.01.2005 nach beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 408,64 Euro monatlich vor. Die aus der Kapitalzahlung zu leistenden Beiträge belaufen sich nunmehr auf 60,07 Euro bzw. 6,94 Euro monatlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch unter Darstellung der ab dem 01.01.2004 geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Beitragserhebung aus rentenvergleichbaren Einnahmen wie Versorgungsbezügen zurück. In den Gründen führte sie ua aus: Zu den Versorgungsbezügen gehörten Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt würden. Bei der hier vorliegenden Direktversicherung handele es sich um eine solche, die der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen sei. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung unterlägen auch kapitalisierte Leistungen der Beitragspflicht, wenn eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden sei. Die Gesetzesänderung bewirke eine Gleichstellung der Beitragspflicht derjenigen Rentner, die ihre Versorgungsbezüge in einem Betrag erhalten, mit denen, deren Betriebsrenten monatlich ausgezahlt würden. Alleiniges Kriterium für die Beitragspflicht von Betriebsrenten sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG -, dass die Rentenzahlung im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit stehe. Unerheblich sei, wer die Renten finanziert habe und deren steuerliche Behandlung. Die Beklagte sei an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und habe sie ohne Rücksicht a...

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