Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Anspruch auf Gewährung einer Zusicherung zur Übernahme künftiger Unterkunftskosten. Voraussetzung der Geltendmachung einer Zusicherung im sozialgerichtlichen Eilverfahren

 

Orientierungssatz

1. Eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für eine neue Unterkunft im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende kann nur ausnahmsweise im sozialgerichtlichen Eilverfahren geltend gemacht werden, nämlich dann, wenn ohne die Zusicherung des Grundsicherungsträgers im Einzelfall eine Annahme des neuen Wohnungsangebots durch den Grundsicherungsempfänger nicht erfolgen kann.

2. Ist im Einzelfall ein Anordnungsgrund für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung einer Zusicherung zur Übernahme künftiger Unterkunftskosten gegeben, so ist im Regelfall auch eine Entscheidung geboten, mit der die Hauptsache vorweggenommen wird, da ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung aufgrund der kurzfristig zu treffenden Entscheidung über einen Wohnungswechsel regelmäßig einen effektiven Rechtsschutz ausschließen würde.

3. Der geplante Umzug eines Empfängers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, der ein Kleinkind versorgt, aus einer Dachgeschosswohnung in eine Wohnung mit gleicher Zimmerzahl aber besserem Raumzuschnitt und größerer Fläche bei Wahrung der Angemessenheit ist regelmäßig nachvollziehbar und damit erforderlich.

 

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zusicherung zur Übernahme der laufenden Bedarfe der Unterkunft und Heizung für die Antragsteller hinsichtlich der Wohnung in der E.straße Hausnummer xxx in E. zu erteilen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

 

Tatbestand

In dem zu Grunde liegenden Eilverfahren begehren die Antragsteller die Übernahme der laufenden Mietkosten für die neue Wohnung der Antragsteller in der E.strasse in E.

Derzeit bewohnt die Antragstellerin zu 1. seit dem 01.11.2018 eine Wohnung in der M.-V.-Straße Hausnummer x in E. Der Sohn der Antragstellerin zu 1. ist am 26.12.20xx geboren worden. Für diese 49,04 m² große Wohnung müssen die Antragsteller jetzt eine Bruttokaltmiete i.H.v. 347,22 EUR (266,22 EUR Miete und 48 EUR Nebenkosten) zahlen; hinzu kommen noch Heizkosten i.H.v. 48 EUR.

Die am 01.11.2018 angemietete Wohnung besteht laut Mietvertrag aus 2 Zimmern sowie einer Küche, Diele, Bad und befindet sich im Dachgeschoss des Hauses. Es besteht im Hausflur wohl keine Möglichkeit, den Kinderwagen abzustellen, so dass Kind, Kinderwagen, Einkäufe von der Antragstellerin zu 1. hinaufgetragen werden müssen. Außerdem könnten wegen der teilweise geringen Deckenhöhe (Dachschrägen) in der Wohnung keine richtigen Schränke aufgestellt werden.

Die Antragsteller wollen in eine 3-Raum-Wohnung inklusive einer Küche in der E.straße Hausnummer xxx im 2. Geschoss ab 01.11.2020 umziehen. Für diese 65,21 m² große Wohnung fällt einer Bruttokaltmiete i.H.v. 445,80 EUR nebst 59 EUR Heizkosten an.

Die Mieterin hat erklärt, dass das den Antragsteller gegenüber erklärte Wohnungsangebot Nr. xxxxx vom 31.07.2020 nur gültig ist, wenn das Sozialamt die schriftliche Verhandlungsniederschrift über die Übernahme der Miete und der Leistungsbescheid vorliege. Es fiel eine Gesamtmiete von 504,80 EUR für diese Wohnung an.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die bewohnte Wohnung für 2 Personen jetzt zu klein sei. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Sohn (der Antragsteller zu 2.) der Antragstellerin zu 1. aufgrund seines jetzigen Alters und Bedarfes ein eigenes Kinderzimmer benötige. Die aktuell bewohnte Wohnung im Dachgeschoss sei wegen der dortigen Dachschrägen mit geringer Deckenhöhe nicht dafür bestimmt, den Wohnbedarf der Antragsteller zu decken. Es sei unmöglich alle zu gebrauchenden Möbel aufzustellen. Die Antragsteller hätten auch ein Anordnungsgrund, da der Vermieter ausweislich des Wohnungsangebotes vom 31.07.2020 nur bereit zum Abschluss eines Mietvertrages sei, wenn die Antragsteller zuvor eine schriftliche Zusicherung vorliegen, dass die laufende Miete übernommen werde.

Durch Bescheid vom 05.08.2020 hat die Antragsgegnerin die Erteilung der Zusicherung zur neuen Wohnung abgelehnt. Sie ist der Auffassung, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung für die neue Wohnung für einen 2-Personen-Haushalt zwar angemessen seien, aber der Umzug keine Erhöhung der Raumanzahl zur Folge habe. Aus diesem Grund sei die Erforderlichkeit des Umzuges in die neue Wohnung nicht gegeben.

Gegen den Bescheid vom 5.8.2020 haben die Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten am 19.08.2020 Widerspruch erhoben.

Die Antragsteller beantragen in dem am 22.09.2020 eingeleiteten Eilverfahren,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, eine Zusicherung zur Übernahme der laufenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Antragsteller hinsichtlich der Wohnung in der E.straße Hausnummer xxx in E. zu erteilen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzule...

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