Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern ab dem 01.02.2007 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) in Höhe von jeweils 417,75 Euro monatlich vorläufig bis zum bestandskräftigen Abschluss des gegen den Bescheid vom 29.01.2007 gerichteten Widerspruchsverfahrens zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt 9/10 der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Fortzahlung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ab dem 01.02.2007. Die minderjährigen Antragsteller (beide geboren am 09.03.1990) leben mit ihrer Mutter Frau A. N., die in zweiter Ehe mit Herrn B. N. verheiratet ist zusammen in der Wohnung F.-Straße 69 in 45481 Mülheim. Der leibliche Vater der Antragsteller hält sich in der Türkei auf und leistet keine Unterhaltszahlungen an die Antragsteller. Die Antragsteller bezogen bis zum 31.01.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von jeweils 467,69 Euro monatlich. Die Mutter der Antragsteller beantragte am 24.01.2007 die Fortzahlung der Leistungen ab dem 01.02.2007.

Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29.01.2007 ab, da unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemanns der Mutter der Antragsteller (Stiefvater) ein Leistungsanspruch nicht gegeben sei.

Der Stiefvater der Antragsteller ist als Lehrer an einem Gymnasium beschäftigt und erzielt ein durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 2.927,43 Euro. Über das Vermögen des Stiefvaters der Antragsteller wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Duisburg - 62 IK 70/05 - vom 21.04.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund dessen ist der pfändbare Betrag des Einkommens des Stiefvaters in Höhe von 629,00 Euro an die Gläubiger abgeführt. Bereits mit Schreiben vom 31.01.2006 wies die Antragsgegnerin die Mutter der Antragsteller darauf hin, dass die tatsächliche Miete unangemessen sei und das nach dem 31.07.2006 bei der Berechnung des Anspruchs nach dem SGB II lediglich noch der angemessene Anteil der Miete in Höhe von 567,00 Euro berücksichtigt würde.

Gegen den Bescheid vom 29.01.2007 legten die Antragsteller, vertreten durch ihre Mutter, fristgerecht Widerspruch ein.

Am 07.02.2007 hat die Mutter der Antragsteller für diese bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Die Antragsteller haben vorgetragen, dass ihr Stiefvater an seine beiden leiblichen Kinder jeweils 250,00 Euro monatlich Unterhaltzahlungen leistet. Desweiteren habe er Aufwendungen für eine private Krankenversicherung in Höhe von 282,00 Euro monatlich.

Die Antragsteller beantragen,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an die Antragsteller ab dem 01.02.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von jeweils 467,69 Euro monatlich zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass gem. § 9 Abs. 2 S. 2 SGB II in der ab dem 01.08.2006 geltenden Fassung das Einkommen und Vermögen des Stiefvaters im Rahmen der Leistungsansprüche der Antragsteller bedarfsmindernd zu berücksichtigen sei.

II.

Das Gericht hat von Amts wegen unter verständiger Würdigung des Antragsbegehrens das Rubrum dahingehend geändert, dass Antragsteller des vorliegenden Anordnungsverfahrens die beiden minderjährigen Kinder B. und M. S., gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, sind. Die zunächst vorgenommene Rubrizierung entspricht nicht dem tatsächlichen Willen der Antragsteller sondern beruht alleine darauf, dass im Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Vertretungsregelung des § 38 SGB II die Bescheiderteilung an die Mutter der Antragsteller erfolgte. Da im sozialgerichtlichen Verfahren § 38 SGB II keine Anwendung findet und eine gewillkürte Prozessstandsschaft der Mutter der Antragsteller für die allein aktivlegitimierten Antragsteller nicht zulässig ist, sich jedoch aus der Antragstellung für das Gericht eindeutig ergibt, dass die Ansprüche der alleine nach materiellem Recht Anspruchsberechtigten minderjährigen Kinder durch die Mutter lediglich als gesetzliche Vertreterin geltend gemacht sollten, konnte das Rubrum entsprechend berichtigt werden.

Materiell rechtliche Grundlage für die Auslegung des Prozessrechtes ist, dass das SGB II keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solcher, die keine juristische Person darstellt, kennt, sondern dass - außer bei ausdrücklichem gesetzlichen Ausschluss - Anspruchsinhaber jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, selbst wenn dies in den Bescheiden der Antragsgegnerin nicht zum Ausdruck kommt (ganz herrschende Meinung: Hauck/Noftz SGB II § 9 Rdnr. 99; Eicher/Spellbrink SGB II § 7 Rdnr. 21; Gagel § 7 SGB II Rdnr. 9; Löns/Herold-Tews SGB II § 7 Rdnr. 5 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Der zulässige Antrag ist teilweise in dem erkannten Umfange begründet.

Gemäß § 8...

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