Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft. Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten. Anforderungen an die Wirksamkeit eines schlüssigen Konzepts zur Herleitung von Mietobergrenzen für angemessene Unterkunftskosten. Wirksamkeit eines auf Angebotsmieten basierenden Konzepts

 

Orientierungssatz

1. Ein schlüssiges Konzept zur Feststellung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist nicht allein deshalb unwirksam, da das beauftragte Unternehmen bei der Erstellung des Konzepts nicht unabhängig war.

2. Ein schlüssiges Konzept zur Feststellung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, das allein auf den am Markt angebotenen Mieten basiert und Bestandsmieten unberücksichtigt lässt, genügt nicht den Anforderungen an die wirksame Feststellung der Angemessenheitsgrenze und ist unwirksam.

 

Tenor

Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheids 08.08.2017 in Fassung des Änderungsbescheids vom 26.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2017 verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum von September 2017 bis Februar 2018 höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten bei der Bewilligung seiner Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Konzept der Stadt L zu den angemessenen Unterkunftskosten schlüssig ist.

Der am 00.00.1970 geborene Kläger bewohnt eine 50 m² große Wohnung auf der Hstr. 00 in 00000 L. Die Kaltmiete betrug seit Mai 2016 298,50 EUR, die Betriebskostenvorauszahlung 90,37 EUR und die Heizkostenvorauszahlung 51,51 EUR monatlich. Ab Oktober 2016 beträgt die Betriebskostenvorauszahlung 110,00 EUR monatlich. Der Vermieter des Klägers begehrte mit Schreiben vom 26.06.2017 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung zum 01.09.2017 auf eine Kaltmiete in Höhe von 312,93 EUR monatlich. Der Beklagte forderte den Kläger auf, dem Mieterhöhungsverlangen zu widersprechen. Der Kläger stimmte dem Mieterhöhungsverlangen zu.

Der Kläger stand im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 01.07.2014 und 29.08.2014 zur Kostensenkung auf, da die Kaltmiete unangemessen hoch sei.

Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 08.08.2017 in Fassung des Änderungsbescheids vom 26.10.2017 vorläufige Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von September 2017 bis Februar 2018. Er berücksichtigte eine als angemessen erachtete Kaltmiete in Höhe von 280,00 EUR. Betriebs- und Heizkosten berücksichtigte er in tatsächlicher Höhe.

Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 18.08.2017 Widerspruch. Es seien die tatsächlichen Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Das Konzept des Beklagten zur Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten sei nicht schlüssig.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2017 zurück. Das Konzept des Beklagten genüge den Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) an ein schlüssiges Konzept.

Dagegen hat der Kläger am 29.11.2017 Klage erhoben.

Der Kläger trägt vor, das Konzept des Beklagten sei nicht rechtzeitig fortgeschrieben worden. Die nunmehrige Aktualisierung genüge auch nicht den Anforderungen. Es bestünden Zweifel an der Unabhängigkeit des beauftragten Unternehmens. Die Datenbasis sei unzureichend. Es sei nicht berücksichtigt, dass es seit 2015 durch Migration zu einer Verknappung des Wohnraums gekommen sei. Es sei daher die Wohngeldtabelle anzuwenden, die zur Berücksichtigung höherer Unterkunftskosten führe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 08.08.2017 in Fassung des Änderungsbescheids vom 26.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2017 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum von September.2017 bis Februar 2018 höhere Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, dass das Konzept 2016 aktualisiert worden sei und schlüssig sei. Die nunmehr angemessene Bruttokaltmiete von 376,00 EUR sei zutreffend ermittelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Gerichtskate zum Verfahren S 29 AS 4623/16 und der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger ist durch den Bescheid vom 08.08.2017 in Fassung des Änderungsbescheids vom 26.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2017 im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Denn der Bescheid vom 08.08.2017 in Fassung des Änderungsbescheids vom 26.10.2017 in Gestalt des Widerspru...

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