Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren, die Bewilligung der Kosten einer Blocktherapie Konduktive Förderung nach PeTö i.H.v. 1995,63 EUR für den Zeitraum vom 26.03.2018 bis 13.04.2018 im Zentrum für Konduktive Therapie in P1.

Die im Jahre 2005 geborene Antragstellerin leidet seit ihrer Geburt unter anderem an einer spastischen Tetraparese bei Schizenzephalie sowie an einer Epilepsie mit gelegentlich komplex fokalen Anfällen. Vom Versorgungsamt wurde ihr ein Grad der Behinderung von 100 einschließlich der Merkzeichen "G, aG und H" zuerkannt. Nach den Maßstäben der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegegrades V. Die Antragstellerin und ihre Mutter stehen beide im Bezug laufender Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II.

Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit bereits Blocktherapien der genannten Art, zum Teil finanziert durch den Beklagten, durchgeführt.

Am 08.02.2018 beantragte die Mutter der Klägerin, als deren Betreuerin, die Übernahme der Kosten einer Petö-Therapie im Zentrum für Konduktive Therapie in P1 in der Zeit vom 26.03.2018 bis 13.04.2018.

Am 09.03.2018 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht anhängig und bat um Verurteilung des Beklagten zur Kostenübernahme in Höhe von 1995,63 EUR.

Mit Bescheid vom 26.02.2018 (Bl. 82 der Verwaltungsakte Bd. III)) wurde gemäß §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX die Kostenübernahme abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt, es handele sich bei der Petö Therapie aufgrund des Schwerpunktes im Bereich der Mobilität um eine medizinische Rehabilitation. Auch bleibe ein andauernder, bleibender Effekt der Therapie offenbar aus, so dass auch die Wahl der Hilfeart und die Aussicht auf Erfolg im Hinblick auf soziale Ziele als fraglich zu betrachten sei. Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 08.03.2018 Widerspruch ein.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 22 SO 87/18 ER wurde der Beklagte durch Beschluss der Kammer vom 21.03.2018 zur vorläufigen Übernahme der Therapiekosten im Rahmen einer Folgenabwägung verurteilt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird verwiesen. Die gegen den Beschluss von Seiten des Beklagten erhobene Beschwerde wurde zurückgenommen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 09.07.2018 wies der Beklagte den eingelegten Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es, es sei eindeutig von einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und nicht von überwiegend sozialhilferechtlicher Zielsetzung auszugehen. Auf den weiteren Inhalt des Bescheides wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat am 20.08.2018 Klage erhoben.

Sie beruft sich auf die grundsätzliche Entscheidung des BSG vom 29.09.2009. Keinesfalls sei es so, dass die Petö-Therapie lediglich im Einzelfall eine Leistung der Eingliederungshilfe sei. Vielmehr bestehe ein grundsätzlicher Anspruch auf Übernahme dieser Kosten; es habe jedoch eine Einzelfallprüfung stattzufinden. Nachzuweisen sei, ob die Petö-Therapie zu einer Verbesserung der sozialen Integration führe. Dies sei nur dann nicht der Fall, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer geistigen Behinderung den Anweisungen des Konduktors/ der Konduktorin nicht folgen könne.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 26.02.2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2018 zu verurteilen, der Klägerin Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 XII in Form der Kostenübernahme für die Konduktive Förderung nach Petö für die Blocktherapie im Zeitraum vom 26.03.2018 bis 13.04.2018 in dem Zentrum für Konduktive Therapie in P1 in Höhe von 1995,63 EUR zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach § 53 ff. SGB XII, da die begehrte Eingliederungshilfe hier in Form einer Konduktiven Therapie nach Petö als medizinische Rehabilitation ein nicht anerkanntes Heilmittel darstelle, welches der Sozialhilfeträger nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nicht zu tragen habe. Die streitige Therapie stelle grundsätzlich eine Leistung dar, die sowohl als Krankenbehandlung in Form eines Heilmittels nach § 37 SGB V (medizinische Rehabilitation) als auch als Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII (Sozialrehabilitation) in Betracht komme. Ausweislich des Berichts über die Konduktive Therapie vom 15.05.2018 sowie des Schreibens des Evangelischen Krankenhauses P1 GmbH vom 20.04.2018 ziele die Petö Therapie vorrangig auf eine Verbesserung der motorischen Leistungen ab. Selbst wenn dies auch positive Auswirkungen auf die kognitiven Fähigkeiten der Klägerin und deren Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie deren Schulbesuch gehabt haben sollte, stehe dies einer Zuordnung als medizinischer Rehabilitation nicht entgegen.

Das Gericht hat zur Ermittlung des Sachverhaltes die Gerichtsakte des zeitlich vorgelagerten Hauptsacheverfahrens S22 SO 200/17 und di...

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