Entscheidungsstichwort (Thema)

Fremdrentenrecht. Spätaussiedler. Hinterbliebene mit eigener Rente. Begrenzung der anrechenbaren Zeiten auf 25 Entgeltpunkte. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Kammer schließt sich der Auffassung des 4. Senats des BSG im Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 118/00 R = BSGE 88, 288 = SozR 3-5050 § 22b Nr 2 -, wonach die Begrenzung der anrechenbaren Zeiten nach dem Fremdrentengesetz auf 25 Entgeltpunkte (§ 22b Abs 1 S 1 FRG) keine Anwendung findet, wenn ein Begünstigter neben einem Recht aus eigener Versicherung ein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente hat, ausdrücklich nicht an.

2. § 22b FRG verstößt nicht gegen das GG (Anschluss an BSG vom 30.8.2001 - B 4 RA 87/00 R = BSGE 88, 274 = SozR 3-5050 § 22b Nr 1, LSG Essen vom 10.7.2002 - L 8 RJ 3/02 und LSG Essen vom 29.11.2002 - L 13 RJ 30/02).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.03.2004; Aktenzeichen B 13 RJ 52/03 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die Auszahlung der Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes aus Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) neben ihrer eigenen Rente aus FRG-Beitragszeiten in Anspruch nehmen kann.

Die Klägerin wurde ... 1925 in Russland geboren und heiratete am ... 1946 den ... 1922 ebenfalls in Russland geborenen R Sch (im Folgenden: der Versicherte). Beide legten zwischen 1942 und 1987 Pflichtbeitragszeiten zur sowjetischen Rentenversicherung zurück. ... 1996 verstarb der Versicherte. Die Klägerin zog im September 2000 aus Russland in die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist anerkannte Spätaussiedlerin im Sinne des § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVG).

Auf ihren Antrag vom 28. September 2000 gewährte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin (BfA) der Klägerin Rente aus eigener Versicherung auf Grund von 25 Entgeltpunkten aus FRG-Beitragszeiten. Ebenfalls am 28. September 2000 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung des Versicherten bei der Beklagten. Nach Klärung der Versicherungszeiten gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 25. September 2001 große Witwenrente. Dabei ermittelte die Beklagte für die Versicherungszeiten des Versicherten 25,7176 Entgeltpunkte. Die Beklagte zahlte jedoch die große Witwenrente nicht aus. Dies begründete sie damit, dass schon mit der Rente der Klägerin aus ihrer eigenen Versicherung die Höchstgrenze von 25 Entgeltpunkten auf Grund von Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz erreicht sei. Für die Witwenrente verblieben daher keine Entgeltpunkte mehr.

Am 23. November 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Überprüfung der bislang ergangenen Entscheidung dahingehend, dass neben ihrer Rente aus eigener Versicherung auch ihre Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes mit 25 Entgeltpunkten zur Auszahlung kommen solle. Sie verwies darauf, dass das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil vom 30. August 2001 entschieden habe, dass die große Witwenrente auf Grund der Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte nicht versagt werden könne. Außerdem wies sie darauf hin, dass das Bundessozialgericht einige Verfahren dem Bundesverfassungsgericht übergeben habe, weil es die Kürzung der Renten für Spätaussiedler für rechtswidrig gehalten habe. Mit Bescheid vom 26. August 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rücknahme der ergangenen Entscheidungen ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2002 zurück. Wegen der Gründe wird auf den Inhalt dieses Bescheides (Blatt 106 ff. der Verwaltungsakte) verwiesen.

Mit der am 29. November 2002 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die Witwenrente an sie zur Auszahlung gelangen müsse. Außerdem ist sie der Auffassung, dass eine Vervielfältigung ihrer Entgeltpunktzahl mit 0,6 rechtswidrig sei.

Die Klägerin ist ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 14. August 2003 ordnungsgemäß vom Termin zur mündlichen Verhandlung am 09. September 2003 benachrichtigt worden.

Die im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienene Klägerin stellt keinen Antrag.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend. Insbesondere hält sie die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BSG vom 30. August 2001 hinsichtlich der Gewährung der Hinterbliebenenrente für unzutreffend. Nach dem vom Gesetzgeber vollzogenen Systemwechsel vom Eingliederungs- zum Bedürftigkeitsprinzip sei nämlich die Folge dieses Urteils, dass eine Witwe oder ein Witwer eine Rentenzahlung von insgesamt 50 Entgeltpunkten zu erwarten hätte, nicht mit dem Willen des Gesetzgebers zu vereinbaren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Ausführungen der Klägerin sind dahingehend auszulegen, dass sie einerseits unter Aufhebung des Bescheides vom...

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