Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Gewährung einer Waisenrente bei Erbringung eines Freiwilligendienstes im Ausland

 

Orientierungssatz

Die Gewährung einer Waisenrente für die Dauer eines Freiwilligendienstes kommt nur bei einem im Inland zu leistenden Dienst in Betracht: Dagegen besteht bei einem im Ausland geleisteten Freiwilligendienst kein Anspruch auf Waisenrente.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtlich Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der am 00.00.1992 geborene Kläger bezog bei der Beklagten Waisenrente. Im Sommer 2012 beendete er seine Schulausbildung.

Am 08.08.2012 begann er einen 12 monatigen freiwilligen Dienst in Uganda.

Mit Bescheid vom 31.07.2012 lehnte die Beklagte die Weiterzahlung der Waisenrente über den 31.07.2012 hinaus ab. Ein Anspruch auf Waisenrente gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c SGB VI sei nicht möglich. Eine Waisenrente könne nicht gewährt werden, weil der Freiwilligendienst "Weltwärts" weder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes noch ein Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes sei.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch vom 13.08.2012. Aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes vom 28.04.2011 mit Wirkung vom 03.05.2011 sei auch das freiwillige andere Jahr nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz in den Katalog des § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB VI aufgenommen worden. Nach § 5 des BFDG bestehe der Andere Dienst im Ausland (ADiA) auch nach der Aussetzung des Zivildienstes am 01.07.2011 fort. Bei dem von ihm in Uganda ausgeübten Dienst handele es sich um ein vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit anerkanntes Projekt einer anerkannten Entsendeorganisation im Sinne des BFDG. Insofern verwies er auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20.07.2011, Az.: B 13 R 52/10 R.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe C SGB VI in der Fassung ab 03.05.2011 bestehe der Anspruch auf Waisenrente für Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres auch für die Dauer eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz. Dieser könne ausschließlich im Inland geleistet werden. Durch die Richtlinien des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 01.08.2007 sei ein neuer Freiwilligendienst "Weltwärts" ins Leben gerufen worden. Ziel sei, dass sich junge Menschen in den Entwicklungsländern engagierten und internationale Erfahrungen und Qualifikationen sammelten, die für ihre berufliche Orientierung und Zukunftsfähigkeit hilfreich seien. "Weltwärts" sei weder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes noch ein Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes. Damit bestehe der Anspruch auf Waisenrente gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 25.02.2013 erhobenen Klage. Er wiederholt seine Auffassung, dass es sich um ein vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit anerkanntes Projekt einer anerkannten Entsendeorganisation im Sinne des BFDG handele. Daher falle dieser Dienst unter den Katalog der Ausnahmetatbestände des § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB VI. Nach § 5 des BFDG bestehe der Andere Dienst im Ausland auch nach der Aussetzung des Zivildienstes zum 01.07.2011 fort. Das Projekt, an dem er mitarbeite, sei ein vom BMZ anerkannter Dienst im Ausland, also im Sinne von § 48 Abs. 4 Ziffer 2 c SGB VI.

Der Kläger beantragt schriftlich,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.07.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2013 zu verurteilen, ihm Halbwaisenrente über den 31.07.2012 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftlich,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher angehört worden (§ 105 Abs. 1 SGG).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger kann von der Beklagten über den 31.07.2012 hinaus nicht die Gewährung der Waisenrente.

Auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides wird verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des BSG vom 20.07.2011 nicht zielführend ist. Der Gesetzgeber hat den vom Kläger abgeleisteten Dienst nicht in den Katalog des § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c SGB ...

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