Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Antragstellers auf Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe -.

Der im Jahr 1956 geborene Antragsteller, der in einem Wohnheim der C E B für psychisch Erkrankte in X lebt und hinsichtlich der Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Befugnis zum Empfang von Post und Wohnungsangelegenheiten unter Betreuung steht und dessen Willenserklärungen in Vermögensangelegenheiten der Einwilligung der Betreuerin bedürfen, erhält Leistungen nach §§ 53 ff. SGB XII.

Der Antragsteller beantragte am 28.11.2005 gegenüber dem Antragsgegner die Bewilligung einer Weihnachtsbeihilfe.

Mit Bescheid vom 05.12.2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sie seit dem 01.01.2005 eine Weihnachtsbeihilfe nicht mehr gewähren könne. Mit dem In-Kraft-Treten des SGB XII sei eine Zusammenführung einmaliger Leistungen mit dem Regelsatz erfolgt. Sämtliche Bedarfe würden durch den Regelsatz nach § 28 SGB XII gedeckt. Da ein Heimbewohner gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII einen davon abgeleiteten Barbetrag erhalte, sei die Weihnachtshilfe damit in den monatlich ausbezahlten Beträgen enthalten. Die Antragsgegnerin nahm ferner Bezug auf ein Schreiben ihres Dezernats 7 - Soziales, Integration - an die Wohnheime und gleichartigen Einrichtungen in ihrem Bereich, mit dem sie mitgeteilt hatte, dass im Jahr 2005 eine gesonderte Auszahlung einer Weihnachtsbeihilfe wie noch in den Vorjahren nicht erfolge.

Am 13.12.2005 hat der Antragsteller um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht.

Der Antragsteller macht geltend, es liege eine Benachteiligung von Heimbewohnern vor, da zwar die Weihnachtsbeihilfe auch für Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - und nach dem SGB XII entfalle. Dort habe aber durch eine Anhebung des Regelsatzes ein Ausgleich stattgefunden. Andere Bundesländer gewährten weiterhin Weihnachtsbeihilfen. Deren Erhalt sei für ihn zur Integration erheblich und dringend notwendig. Das Beschenken von Angehörigen entspreche den gesellschaftlichen Normen. Der Antragsteller bittet um schnellstmögliche Klärung vor Weihnachten. Er nimmt ferner Bezug auf einen Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit vom 21.11.2005, nach dessen Ziffer 2. Leistungsberechtigte gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eine Weihnachtsbeihilfe erhalten, wenn sie spätestens am 20.12.2005 einen Anspruch auf einen Barbetrag haben; die Höhe der Weihnachtsbeihilfe beträgt danach 34,77 EUR.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache eine Weihnachtsbeihilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch könne er einen Anordnungsgrund geltend machen.

Der Antragsteller habe nach dem SGB XII keinen Anspruch auf Gewährung einer Weihnachtsbeihilfe. Die Zahlung einmaliger Beihilfen, zu denen die Weihnachtsbeihilfe rechne, sei nur noch für Erstausstattungen von Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräte, für Bekleidung sowie für mehrtägige Klassenfahrten vorgesehen. Eine Berufung auf den bis zum 31.12.2004 geltenden § 21 Abs. 1 a Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) komme nicht mehr in Betracht. Der Gesetzgeber habe bestimmt, dass von den laufenden Leistungen bzw. dem Regelsatz nach dem SGB XII der gesamte notwendige Lebensunterhalt in vertretbarem Umfang zu bestreiten sei. Er umfasse insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens einschließlich der Beziehungen zur Umwelt und einer Teilnahme am kulturellen Leben. Die Festsetzung des Regelsatzes richte sich nach dem Eckregelsatz, der den Lebensbereich Freizeit, Unterhaltung und Kultur mit 42 % bemesse. Das Weihnachtsfest sei der Kultur zuzurechnen.

Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasse gemäß § 35 Abs. 1 SGB XII zunächst den Lebensunterhalt, der durch den Einrichtungsträger erbracht werde. Hinsichtlich des Leistungsumfangs verweise die Norm über § 42 Satz 1 SGB XII auf den Regelsatz nach § 28 SGB XII. Darüber hinaus gewähre § 35 Abs. 2 SGB XII einen sogenannten weiteren notwendigen Lebensunterhalt, der insbesondere Kleidung und einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, mindestens 26 % des Eckregelsatzes, umfasse. Aus der Formulierung "insbesondere" sei aber nicht zu schließen, dass weitere Bedarfspositionen anerkannt werden könnten. § 35 Abs. 2 SGB XII umfasse lediglich die Leistungen, die im Regels...

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