nicht rechtskräftig

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.12.2004; Aktenzeichen B 7 AL 24/04 R)

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28.01.2004; Aktenzeichen L 12 AL 104/03)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2002 verurteilt, der Klägerin ab dem 31.05.2002 Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Versicherungsbeiträge zu gewähren. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Arbeitslosenhilfe ab dem 31.05.2002 streitig.

Die Beklagte gewährte der am geborenen Klägerin im Rahmen eines Fortzahlungsantrages ab dem 31.05.2001 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 177,87 DM (90,94 Euro) wöchentlich. Ab dem 22.10.2001 nahm der Ehemann der Klägerin eine Beschäftigung auf; sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen belief sich auf 2.631,71 DM (1.345,57 Euro). Da Berechnungen der Beklagten zu keinem Anrechnungsbetrag führten, wurde der Klägerin die Arbeitslosenhilfe auch weiterhin in voller Höhe gewährt.

Im April 2002 beantragte die Klägerin die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. Als Aufwendungen für Versicherungen gab sie als monatliche Beiträge für die Hausratversicherung 9,58 EUR, für die Lebensversicherungen 287,81 EUR, für die private Haftpflichtversicherung 5,99 EUR, für die KfZ-Versicherung 22,32 EUR und für die Rechtsschutzversicherung 22,56 EUR an.

Mit Bescheid vom 14.06.2002 gewährte die Beklagte der Klägerin ab dem 31.05.2002 nur noch Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 29,26 EUR. Dabei wurde aus dem Einkommen des Ehemannes ein Betrag in Höhe von 61,11 EUR wöchentlich berücksichtigt. Die ungekürzte Arbeitslosenhilfe hätte wöchentlich 90,37 EUR betragen. Von den nachgewiesenen Aufwendungen für den privaten Versicherungsschutz in Höhe von monatlich 348,26 EUR berücksichtigte die Beklagte unter Heranziehung der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Alhi-V 2002 monatlich lediglich 55,58 EUR (= 3 % des durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts des Ehemannes in Höhe von 1.852,83 EUR).

Den gegen den Bescheid vom 14.06.2002 fristgerecht eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2002 als unbegründet zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 11.11.2002 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Obwohl sie als auch ihr Ehemann kranken-, renten- und pflegeversicherungspflichtig seien, sei bei der Berücksichtigung des Einkommens gemäß § 194 SGB III der tatsächlich aufgewendete Betrag an Versicherungsbeiträgen in Abzug zu bringen und nicht nur der Pauschbetrag.

Soweit § 3 Abs. 2 der Alhi-V für das Jahr 2002 eine Pauschalierung und damit einen Höchstbetrag festläge, sei die Arbeitslosenhilfeverordnung insoweit wegen Verstoßes gegen die Regelung in § 194 SGB III als höherrangiges Recht als unwirksam anzusehen. Im Rahmen der öffentlichen politischen Rentendiskussion seien die Arbeitnehmer aufgefordert worden, durch den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen im verstärkten Maße eine Eigenvorsorge für den Rentenfall zu treffen. Unter diesen Voraussetzungen sei im Gegenzug die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen bei der Berücksichtigung von Einkommen erforderlich. Im anderen Fall würde dies letztendlich dazu führen, dass während einer Beschäftigung eingegangene Lebensversicherungen bzw. Rentenverträge im Fall von Arbeitslosigkeit nicht weitergeführt werden könnten.

Darüber hinaus stelle die Regelung auch eine unzulässige Schlechterstellung der Versicherten in der gesetzlichen Sozialversicherung dar, weil Arbeitslose bzw. deren Partner, die nicht der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen würden, die tatsächlichen Aufwendungen absetzen könnten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 14.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2002 zu verurteilen, ihr ab dem 31.05.2002 Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen Versicherungsbeiträge zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Verwaltungsentscheidung für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin ist durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Bescheid vom 14.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2002 ist rechtswidrig. Das anrechenbare Einkommen ist um die tatsächlich angefallenen Versicherungsbeiträge zu mindern.

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat gemäß § 190 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) unter anderem, wer bedürftig ist. Bedürftig ist ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder...

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