Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Absetzung der Privatversicherungspauschale ohne Nachweis. Absetzung von Fahrkosten

 

Orientierungssatz

1. Die Absetzung des Pauschbetrages für angemessene private Versicherungen vom Erwerbseinkommen gem § 3 Nr 1 AlgIIV iVm § 11 Abs 2 Nr 3 SGB 2 hat unabhängig davon zu erfolgen, ob solche Versicherungsbeiträge auch tatsächlich angefallen bzw nachgewiesen sind.

2. Zur Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Höhe eines zuerkannten abzusetzenden Betrages für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit gem § 3 Nr 3 AlgIIV iVm § 11 Abs 2 Nr 5 SGB 2.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.09.2008; Aktenzeichen B 14 AS 56/07 R)

 

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23.12.2004 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.01.2005 und 24.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung einer Pauschale für öffentliche und private Versicherungen zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 1/2 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Kläger steht seit dem 01.01.2005 im Leistungsbezug nach dem SGB II. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 %.

Der Kläger geht einer Beschäftigung in einem Supermarkt in N nach. Die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung des Klägers und dessen Arbeitsstelle beträgt 13 km. Da der Kläger aufgrund seiner Behinderung die Arbeitsstelle selbstständig nicht erreichen kann, fährt ihn sein Vater zur Arbeit und holt ihn auch wieder ab. Der Kläger arbeitet regelmäßig freitags und samstags; an anderen Wochentagen kann er angefordert werden. Bei einem Stundensatz von 5,11 EUR verdient er monatlich etwa 168,63 EUR.

Der Kläger wohnt im selben Haus wie sein Vater und dessen Ehefrau; ein Mietvertrag wurde zwischen dem Kläger und der Ehefrau seines Vaters geschlossen.

Mit Bescheid vom 23.12.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Monat Januar 2005 in Höhe von monatlich 513,96 EUR. Hierin enthalten waren Kosten der Unterkunft in Höhe von 312 EUR. Die Regelleistung in Höhe von 345 EUR kürzte die Beklagte um 26 EUR Stromkosten auf 319 EUR, da der Kläger bislang keinen Nachweis erbracht habe, ob er Stromkosten an seine Vermieterin zahle oder ob diese bereits in den Nebenkosten enthalten seien. Als Erwerbseinkommen berücksichtigte die Beklagte 168,63 EUR, wovon sie den Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 15,33 EUR sowie Fahrtkosten in Höhe von 15,60 EUR in Abzug brachte und zudem einen Freibetrag wegen Erwerbseinkommen in Höhe von 20,66 EUR berücksichtigte. Angerechnet wurde somit ein Erwerbseinkommen in Höhe von 117,04 EUR. Ein Pauschbetrag für öffentliche und private Versicherungen wurde nicht in Abzug gebracht.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 18.01.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass zunächst ein Pauschbetrag für öffentliche und private Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR vom Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen sei. Zudem seien Fahrtkosten in Höhe von 135,20 EUR in Abzug zu bringen. In dieser Höhe fielen Fahrtkosten tatsächlich an; diesen Betrag zahle der Kläger monatlich an seinen Vater. Zum Nachweis legte er Kontoauszüge vor, woraus sich ergab, dass monatlich ein Betrag von 135,20 EUR unter dem Verwendungszweck "Fahrtkosten" an den Vater des Klägers überwiesen wurden. Soweit die Beklagte die in § 3 ALG II-VO veranschlagten Beträge der Berechnung der Fahrtkosten zugrunde gelegt habe, seien diese nicht einschlägig, da ja tatsächlich höhere Fahrtkosten entstanden seien. Selbst wenn aber nur 0,06 EUR pro gefahrenen Kilometer in Ansatz zu bringen seien, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger gefahren und wieder abgeholt werden müsse, so dass als "einfache" Fahrtstrecke 26 km zu berücksichtigen seien. Zudem sei die Regelleistung ungekürzt auszuzahlen.

Mit Bescheid vom 27.01.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum Januar bis Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 513,96 EUR. Die Berechnung entsprach der im Bescheid vom 23.12.2004. Aus organisatorischen Gründen erging an den Kläger am 24.02.2005 ein weiterer, gleich lautender Bewilligungsbescheid.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2005 wurde dem Widerspruch des Klägers insoweit abgeholfen, als monatliche Fahrtkosten in Höhe von 50 EUR bewilligt wurden; im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Berechnung der Fahrtkosten wurde ausgeführt, dass aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles die tatsächlich gefahrenen Kilometer, insgesamt 52 km pro Arbeitstag, berücksichtigt werden sollten. Die Tage, die der Kläger auf Abruf arbeite, seien dabei mit zwei zusätzlichen Arbeitstagen zu berücksichtigen, sodass insgesamt 10 Arbeitstage der Berechnung zugrunde...

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