Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung. Lotteriegewinn. einmalige Einnahme. Zuflussprinzip. Verteilzeitraum. keine Absetzung von Monatsbeiträgen für Lotterie. Aufteilung auf einen angemessenen Zeitraum

 

Orientierungssatz

1. Glücksspielgewinne zählen beim Bezug von Leistungen des SGB 2 als Einkommen. Die mit dem Lotteriegewinn erzielte Einnahme bleibt auch über den Monat des Zuflusses hinaus Einkommen. Die rechtliche Qualität dieser Einnahme ändert sich während des gesamten Verteilzeitraumes nicht.

2. Von diesem Einkommen sind die gezahlten Monatsbeiträge für die Lotterie nicht gem § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 2 abzusetzen.

3. Der Lotteriegewinn ist als einmalige Einnahme auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung eines Lotteriegewinns als Einkommen.

Der Kläger erhält von der Beklagten seit dem 1.1.2005 laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Mit Schreiben vom 07.11.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe in der Lotterie B 500,00 EUR gewonnen. Aus der vorgelegten Gewinnmitteilung vom 18.10.2007 ergibt sich, dass der Gewinn auf eine Ziehung vom 09.10.2007 zurückging und der Betrag bereits auf das Konto des Klägers überwiesen wurde. Der Kläger vertrat die Auffassung, dieser Lotteriegewinn dürfe nicht als Einkommen angerechnet werden. Er habe schließlich nur gewinnen können, weil er seit dem Jahre 2001 dieses Los halte. Er habe insgesamt bisher 945,00 EUR in dieses Los investiert (zuletzt monatlich 15,00 EUR). Selbst bei Gegenrechnung des Gewinns in Höhe von 500,00 EUR und kleinerer Gewinne in Höhe von 7,50 EUR verbleibe ein Minus von 422,50 EUR. Man könne daher nicht von Einkommen sprechen. Mit Schreiben vom 06.12.2007 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass sie den Lotteriegewinn im November und Dezember 2007 als Einkommen anrechnen werde. Mit Bescheid vom 06.10.2008 hob sie den Bewilligungsbescheid vom 17.7.2007 in der Form des Änderungsbescheides vom 25.7.2007 für die Zeit vom 1.11. bis 30.12.2007 teilweise in Höhe von 500,00 EUR auf. Bei dem Lotteriegewinn handele es sich um Einkommen. Dieses Einkommen führe zur Minderung des Anspruches, weswegen der Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X aufgehoben werden könne. Nach der Verordnung zur Berechnung von Einkommen und Vermögen bei Arbeitslosengeld II (ALG-II-V) in Verbindung mit § 11 SGB II seien einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Die einmalige Einnahme sei hier auf jeweils 250,00 EUR für den Monat November und Dezember 2007 aufgeteilt worden. Nach Aufhebung des Bewilligungsbescheides sei der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet, die zu Unrecht erhaltenen Sozialleistungen in Höhe von insgesamt 500,00 EUR zu erstatten.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug zur Begründung vor, die Aufhebung der Bewilligung sei rechtswidrig. Die dargestellten Kosten seien von dem Gewinn abzuziehen. Ferner sei die Aufteilung auf zwei Monate unzutreffend. Unter Anwendung der Zuflusstheorie sei das Einkommen in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es tatsächlich zugeflossen sei. Dasjenige, was im folgenden Monat noch verbleibe, sei als Vermögen zu qualifizieren. Dieses sei jedoch als Schonvermögen geschützt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In Abgrenzung zum Vermögen sei Einkommen alles das, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhalte, und Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraumes bereits habe. Der Lotteriegewinn sei hier während des Zahlungszeitraumes dazugekommen und deshalb Einkommen. Nach § 2 Abs. 3 der ALG-II-V in der bis zum 31.12.2007 gültigen Fassung seien einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, indem sie zufließen; abweichend von dieser Regelung sei eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht wurden. Einmalige Einnahmen seien danach, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Eine nach Antragstellung zugeflossener einmalige Einnahme bleibe rechtlich auch über den Zuflussmonat und den Bewilligungszeitraum hinaus ein zu berücksichtigendes Einkommen. Die Verteilung auf zwei Monate sei angemessen und nicht zu beanstanden. Die Pauschale für angemessene private Versicherungen in Höhe von 30,00 EUR und auch die Aufwendungen für die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung seien bereits bei dem laufenden Erwerbseinkommen berücksichtigt worden, so dass ein Betrag von zwei mal 250,00 EUR o...

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