Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger

 

Orientierungssatz

1. Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden gemäß § 74 SGB 12 vom Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

2. Die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB 1 wird nach Abs. 3 u. a. durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Schweben zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung nach § 203 BGB gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

3. Hat sich der Abkömmling des Verstorbenen gegen die ordnungsrechtliche Bestattungspflicht gewehrt, ohne vorsorglich die sozialhilferechtliche Übernahme der Bestattungskosten zu beantragen und keine Vergleichsverhandlungen weder mit der Kommune noch mit dem Sozialhilfeträger über die sozialhilferechtliche Kostenübernahme geführt und liegt keiner der in § 204 BGB enumerativ aufgeführten Fälle vor, so ist bei eingetretener Verjährung eine Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger ausgeschlossen.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Übernahme von Bestattungskosten nach dem Tod ihres Vaters.

Der Vater der Klägerin, Herr H I L, ist am 00.00.2004 in Q verstorben. Es erfolgte eine ordnungsrechtliche Bestattung. Die Klägerin wurde für diese ordnungsrechtliche Bestattung auf Ersatz der Kosten in Höhe von 1.337,61 Euro polizeiordnungsrechtlich in Anspruch genommen. Die Klägerin wurde dabei am 21.07.2004 telefonisch durch das Standesamt in Q darauf hingewiesen, dass sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt stellen könne. Die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz gegen die polizeirechtliche Bestattungspflicht nebst Kostenersatz war erfolglos.

Am 10.02.2011 beantragte die Klägerin die Übernahme der Bestattungskosten. Diesen Antrag lehnte die Stadt Q mit Bescheid vom 24.02.2011 ab. Die Übernahme der Bestattungskosten sei nicht binnen angemessener Frist beantragt worden. Im Übrigen sei der sozialhilferechtliche Anspruch nun verjährt. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe sich zunächst vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz gegen die polizeirechtliche Bestattungspflicht gewandt, um feststellen zu lassen, ob sie überhaupt dem Grund nach verpflichtet war, diese Kosten zu übernehmen. Nach Abschluss des dortigen Verfahrens habe sie den Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten dann zeitnah beim Sozialamt gestellt. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2012 wies der Beklagte den Widerspruch unter Bezugnahme auf die Begründung im Ausgangsbescheid zurück. Der geltend gemachte Anspruch sei nach § 45 SGB I verjährt.

Mit der dagegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter.

Sie beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 24.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.01.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die der Klägerin aus der Bestattung des Vaters entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt seine Ausführungen und verweist nochmals auf die Verjährungsvorschrift des § 45 SGB I.

Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen auf die Gerichtsakte nebst der beigezogenen Akte des Verwaltungsverfahrens.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit dem vorliegenden Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin ist nicht im Sinne von § 54 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beschwert. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2013 ist rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der ordnungsrechtlichen Bestattungskosten. Denn dieser Anspruch ist verjährt.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden gemäß § 74 SGB XII übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren gemäß § 45 Abs. 1 SGB I in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten gemäß § 45 Abs. 2 SGB I die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird gemäß § 45 Abs. 3 auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

Die Klägerin hat erstmals am 10.02.2011 die Übernahme der Bestattungskosten nach ihrem am 00.00.2004 verstorbenen Vater beantragt. Damit ist die am Jahresende beginnende Verjährungsfrist von vier Jahren Ende 2008 abgelauf...

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