Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Wegeunfall. sachlicher Zusammenhang. Handlungstendenz. betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Dienstreise. Besuch einer Veranstaltung auf dem Oktoberfest

 

Orientierungssatz

1. Ein Arbeitnehmer, der im Auftrag seiner Firma bei einer Brauerei in München eingesetzt war und dort mit einigen seiner Kollegen und den Mitarbeitern der Brauerei auf eigene Kosten an einem Brauereinachmittag auf dem Oktoberfest teilgenommen hat, steht dabei weder unter dem Aspekt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung noch unter dem Aspekt einer Dienstreise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

2. Aktenzeichen beim LSG Berlin-Potsdam: L 21 U 197/18

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Vorfalls, der sich im Rahmen des Heimwegs des Klägers von einer Veranstaltung ereignet hatte, als Arbeitsunfall.

Der im Jahr 1958 geborene und in Berlin wohnhafte Kläger war zum Unfallzeitpunkt, dem 19. September 2016, als Mitarbeiter der Firma K. bei der P.-Brauerei München als Monteur eingesetzt. An diesem Tag hatte der Kläger von 7:00 Uhr bis 12:30 Uhr gearbeitet. Sodann fuhr er zu seiner Münchner Unterkunft zurück, um im Anschluss auf das Oktoberfest zu gehen. Die P.-Brauerei hatte am 19. September 2016 im Rahmen des jährlich stattfindenden Oktoberfestes einen Brauereinachmittag auf dem Gelände des Oktoberfestes im P. Festzelt veranstaltet. Eingeladen waren alle Mitarbeiter der Brauerei und auch die bei der Brauerei tätigen Beschäftigten anderer Unternehmen. Beginn der Veranstaltung war um 13:00 Uhr. Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber die Freigabe zur Teilnahme an dieser Veranstaltung erhalten.

Gegen 21:00 Uhr des 19. September 2016 wurde der Kläger zuletzt auf dem Gelände des Oktoberfestes gesehen. Auf dem Heimweg zu seiner Unterkunft in München in der H. Straße, München prallte er gegen 22:00 Uhr im Bereich M. Straße , München, gegen einen Strommasten, fiel zu Boden und brach sich den 2. Halswirbelkörper. Weiterhin “verschluckte„ der Kläger laut Unfallanzeige von 23. September 2016 seine Zunge, so dass es zum Herzstillstand kam und der Kläger reanimiert werden musste. Die weitere Behandlung des Klägers erfolgte zunächst im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens. Laut Durchgangsarztbericht vom 30. September 2016 war der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls alkoholisiert.

Mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 lehnte die Beklagte eine Anerkennung des Ereignisses vom 19. September 2016 als Arbeitsunfall ab. Ein innerer Zusammenhang zwischen dem Besuch des Oktoberfestes und der betrieblichen Tätigkeit sei zu verneinen. Dienstliche Belange hätten bei dem Besuch der Veranstaltung nicht im Vordergrund gestanden. Ein Besuch des Oktoberfestes sei als eine Vergnügungsveranstaltung anzusehen. Die Unterhaltung bzw. Erholung stünden hierbei im Vordergrund und seien als Teil der Freizeitgestaltung zu werten. Dies begründe sich insbesondere dadurch, dass die Veranstaltung am 19. September 2016 von einem Fremdunternehmen, der P. Brauerei München, ausgerichtet und auch die Einladung zur Teilnahme dazu von diesem Unternehmen ausgesprochen worden sei. Der Arbeitgeber des Klägers habe diesem lediglich freigestellt, an der Veranstaltung teilzunehmen. Ein dienstlicher Auftrag zur Teilnahme sei nicht erteilt worden. Auch habe der Arbeitgeber des Klägers keinen Kostenzuschuss gewährt.

Ebenso wenig bestehe Versicherungsschutz unter dem Aspekt einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt, da der Festbesuch von der P. Brauerei München und nicht von dem Arbeitgeber des Klägers organisiert und finanziert worden sei. Der Besuch des Oktoberfestes sei somit eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit gewesen und stehe nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Hiergegen legte der Kläger über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 24. November 2016 Widerspruch ein. Zur Begründung seines Widerspruchs trug er vor, seine Teilnahme habe die Zusammenarbeit der Firma K. mit der P. Brauerei befördert, da die Brauerei einer der wichtigsten Kunden der K. sei. Auch sei er selbst für die Kundenbeziehung zur P. Brauerei von besonderer Bedeutung, da er der einzige Spezialist für die Etikettier-Maschine sei. Ebenso würde er schon seit Beginn der Zusammenarbeit der beiden Firmen im Team mitarbeiten. Weiterhin sei der Brauereinachmittag in München ein wichtiges branchenspezifisches Ereignis. Insofern hätten, wie auch in den vergangenen Jahren, fast alle in München beschäftigten Mitarbeiter der Firma K. am Brauereinachmittag teilgenommen. Die Teilnahme habe aber auch dazu gedient, die innerbetriebliche Verbundenheit der Firma K. zu fördern. Sie sei von den Vorgesetzten gebilligt worden. Die gemeinsame Anfahrt sei organisiert worden und die Zeit von der Abfahrt von der P. Brauerei zum Veranstaltungsort und die Teilnahme an der ...

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