Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Berücksichtigung von Einkommen. Gründungszuschuss nach dem SGB 3. Absetzbarkeit von betrieblichen Aufwendungen und Verlusten

 

Orientierungssatz

1. Der Gründungszuschuss nach § 57 SGB 3 ist anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 11 SGB 2.

2. Weil der Gründungszuschuss eine staatliche Sozialleistung ist, entzieht er sich der Einordnung als Einnahme aus selbständiger Tätigkeit. Deshalb sind Aufwendungen oder Verluste, die in Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Rechtsanwalt entstehen, nicht mit dem Existenzgründungszuschuss zu verrechnen.

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Die Antragsteller, die zusammen leben, standen bis zu ihrem Umzug in ihre derzeitige 101,55 qm große Wohnung mit einer Bruttowarmmiete von 690 Euro im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bei dem JobCenter Mitte. Die Antragsteller teilten den Umzug dem JobCenter Mitte im Februar mit und begründeten ihn damit, dass der Antragsteller zu 2) am 01. März 2008 eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufnahm.

Den Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 03. März 2008 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 05. Mai 2008 mangels Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft ab. Bei der Ermittlung des Bedarfes der Antragsteller begrenzte der Antragsgegner die Kosten der Unterkunft auf 444,00 Euro und stellte als anrechenbares Einkommen den Gründungszuschuss, den der Antragsteller zu 2) aufgrund Bescheides vom 27. Februar 2008 bezieht, in die Berechnung mit ein.

Den Widerspruch der Antragsteller hiergegen wies der Antragsteller mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2008 als unbegründet zurück.

Am 07. Juli 2008 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Berlin eine einstweilige Anordnung beantragt, mit der sie ihr Begehren nach Leistungsgewährung bis zum Beginn des Angestelltenverhältnisses der Antragstellerin zu 1) am 01. Juli 2008 weiterverfolgen.

Die Antragsteller meinen, der Gründungszuschuss sei nicht anrechenbar und jedenfalls seien die Ausgaben des Antragstellers zu 2) in Form der gesetzlichen Pflichtbeiträge für die Berufshaftpflicht, Kammer- Kfz-Haftpflicht-, Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge bei der Berechnung zu berücksichtigen. Zudem seien die in Ansatz gebrachten Kosten der Unterkunft fehlerhaft.

Die Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern ab 01. März 2008 bis zum 30. Juni 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Leistungsakte des Antragsgegners, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorlagen, verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass der Regelungsanordnung hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund).

Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, da die Antragsteller die Gewährung von Leistungen für den Zeitraum 01. März 2008 bis zum 30. Juni 2008 begehren, mithin für die Zeit vor Eingang des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz bei dem Gericht am 07. Juli 2008. Den Antragstellern ist es in diesem ausschließlich in der Vergangenheit liegenden Zeitraum offensichtlich gelungen, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, ihren Bedarf zu sichern. Die Antragsteller gehen selbst davon aus, dass ab 01. Juli 2008 keine Hilfebedürftigkeit aufgrund des Einkommens gegeben ist, dass die Antragstellerin zu 1) aus einem Angestelltenverhältnis bezieht. Das Gericht konnte offen lassen, ob der Erlass einer einstweiligen Anordnung nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden, wie die von den Antragstellern vorgetragene Gefahr der Aufgabe der Kanzlei des Antragsstellers zu 2).

Denn die Antragsteller konnten einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft machen.

Nach §§ 19, 20 Absatz 2 SGB II i.V.m. § 7 Absatz 1 Nr.3 SGB II setzt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II voraus. Hilfebe...

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