Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Zuordnung des Kindergeldes bei volljährigem Kind. Pflegegeld und Kindergeld des Pflegekindes. Unterkunftskosten -Stromkosten für Warmwasserversorgung

 

Orientierungssatz

1. Das für volljährige Kinder gezahlte Kindergeld ist grundsätzlich Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils.

2. Die für Betreuung und Erziehung eines Pflegekindes erbrachten Leistungen sind nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.

3. Der nicht auf die Pflegeleistung nach § 39 SGB 8 angerechnete Kindergeldanteil ist jedenfalls für die besonderen und schwierigen Erziehungsaufgaben des Jugendlichen zweckgebunden. Das Kindergeld wird zusätzlich zu den Pauschalsätzen des SGB 8 zur Abdeckung von Aufwendungen zur Lebens- und Freizeitgestaltung des Jugendlichen benötigt (vgl FG Hannover vom 30.1.2002 - 2 K 410/98 Kl).

4. Wird die Warmwasserversorgung in einer Mietwohnung nicht über die zentrale Heizanlage zur Verfügung gestellt, sind die insoweit von den Hilfebedürftigen selbst aufzuwendenden Stromkosten als Teilpauschale in die Bedarfssätze eingearbeitet und gehören somit nicht zu den Unterkunftskosten nach § 22 SGB 2.

 

Gründe

I.

Die 1951 geborene Antragstellerin (S) lebt mit ihrem Ehemann (U), der am 15.10.1984 geb. Tochter A und dem im Juni 1985 geb. Pflegekind J in einer gemeinsamen Wohnung zusammen. Für die 94,18 qm große Wohnung mit Zentralheizung ist eine Kaltmiete von 570,34 Euro, Heizkosten von 78,23 Euro und Nebenkosten von 160,03 Euro monatlich (insgesamt 748,60 Euro) zu entrichten.

Die Antragstellerin bezieht für A, eine weitere, im Mai 1983 geb. Tochter (K) sowie für J Kindergeld. In Höhe von 77,- Euro wird das für J bezogene Kindergeld auf die vom Jugendamt an die Antragstellerin gezahlten Pflegehilfsleistungen nach § 39 SGB VIII angerechnet. Seit Januar 2005 erhält S insgesamt 785,97Euro monatlich für den Lebensunterhalt und die Erziehung des Pflegekindes. Bis Ende Dezember 2004 hatte sie außerdem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe mit einem monatlichen Zahlbetrag von durchschnittlich 482,40 Euro.

Der 1949 geb. Ehemann bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 877,59Euro (Auszahlungsbetrag). Er ist über den Rentenbezug pflichtversichert. Wegen dauerhafter Einschränkungen u.a. infolge einer Lungentuberkulose und mehrfacher Magenoperationen mit Durchtrennung der Magennerven leidet U u.a. an einem "geminderten Ernährungszustand, einer Fettstoffwechselstörung sowie einer chronischen Verstopfung" (Bezeichnungen aus dem Schwerbehindertenbescheid). Er ist mit einem GdB von 90 und den Merkzeichen B und G als Schwerbehinderter anerkannt.

Die noch im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter A befindet sich in einer Ausbildung mit einer monatlichen Ausbildungsvergütung von 280,-.Euro Die weitere Tochter K absolviert ebenfalls eine Ausbildung und bezieht Berufsausbildungsbeihilfe (telefonische Auskunft der Antragstellerin).

Den im Oktober von S gestellten Antrag auf Grundsicherung für Arbeitssuchende beschied die Antragsgegnerin abschlägig; unter Berücksichtigung der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse bestehe keine Hilfebedürftigkeit (Bescheid vom 20.12.2004). Über den hiergegen am 26.12.2004 erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden worden.

Am 28.12.2004 hat sich die Antragstellerin an das Sozialgericht Berlin gewandt und im Hinblick auf fehlendes Einkommen und Vermögen und den mit Einstellung der Alhi weggefallenen Krankenversicherungsschutz die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie beanstandet die Anrechnung des Kindergeldes und der Pflegeleistungen. Das Kindergeld für die beiden volljährigen Töchter werde unmittelbar an diese weitergereicht. Dazu hat die Antragstellerin von den Töchtern unterschriebene Erklärungen über die Zuwendung von jeweils 150,- Euro zur eigenen, benötigten Verwendung vorgelegt. Ferner rügt die Antragstellerin die fehlende Berücksichtigung der Schwerbehinderung des Ehemannes und der finanziellen Belastung durch Unterstützung der im Haushalt lebenden Tochter. Schließlich habe die Antragsgegnerin zu Unrecht die tatsächlich anfallenden Mietkosten gekürzt und die Stromkosten zur Warmwasserversorgung unbeachtet gelassen.

Die Antragsgegnerin hält dem Antrag entgegen, die Antragstellerin könne ihren Lebensunterhalt mit den Pflegeleistungen und dem Kindergeld sicherstellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen sowie die von der Antragstellerin auf Anforderung des Gerichts übersandten Unterlagen (Schwerbehindertenbescheid, Pflegeleistungsberechnung).

II.

Der nach § 86b Abs. 2 SGG zulässige Antrag ist teilweise begründet. Zu Recht beansprucht die Antragstellerin für sich und ihren Ehemann (§ 38 SGB II) Grundsicherungsleistungen, die allerdings zur Wahrung des Gebots, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur über die zur Absicherung des Lebensunterhalts aktuell erforderlichen Leistungen zu entscheiden ist, auf den...

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