Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens. Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Inhaftierung wegen Drogenhandels

 

Orientierungssatz

1. Die vor einer Inhaftierung bestehende Bedarfsgemeinschaft eines Häftlings mit dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern gem § 7 Abs 3 SGB 2 besteht fort, wenn trotz der räumlichen Trennung von der Familie kein Trennungswille der Ehegatten besteht.

2. Zum Vorliegen der Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs wegen sozialwidrigen Verhaltens gem § 34 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 2 bei grob fahrlässiger Herbeiführung bzw Verursachung der Hilfebedürftigkeit und Zahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch das Begehen einer Straftat (Drogenhandel).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.04.2013; Aktenzeichen B 14 AS 55/12 R)

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Bescheid vom 30. Januar 2009 in Fassung des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2009 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Ersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 23.823,51 € gegenüber dem Kläger streitig.

Am 19.02.2007 stellte die am 1974 geborene Ehefrau des Klägers für sich und die beiden minderjährigen Kinder D. und A. bei der Beklagten einen Antrag auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld.

Diesen begründete sie damit, dass der Kläger, ihr Ehemann, sich seit 03.01.2007 in der Justizvollzugsanstalt Memmingen in Haft befinde. Sie selbst sei seit 14.02.2006 im Erziehungsurlaub. Die Bedarfsgemeinschaft verfüge abgesehen vom Kindergeld über kein Einkommen.

Mit Bescheid vom 12.03.2007 in Fassung des Änderungsbescheids vom 15.03.2007 sowie mit Bescheiden vom 03.09.2007, 14.02.2008 und 16.07.2008 in Fassung der Änderungsbescheide vom 15.11.2007, 14.02.2008, 09.04.2008, 29.05.2008, 12.06.2008 und 16.07.2008 gewährte daraufhin die Beklagte der Ehefrau und den minderjährigen Kindern des Klägers Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 23.823,51 € vom 19.02.2007 bis 31.01.2009.

Dabei wurde der Kläger ab 01.08.2008 als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, da er zu diesem Zeitpunkt Freigänger war und eine Vollzeitbeschäftigung bei seinem früheren Arbeitgeber, der Firma T. GmbH, aufgenommen hatte. Eine Anrechnung von Einkommen resultierte daraus nicht, da das Gehalt zunächst bis zur Entlassung des Klägers am 19.12.2008 von der Justizvollzugsanstalt einbehalten worden ist. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts erfolgte noch der Änderungsbescheid vom 04.12.2008 für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.01.2009.

Mit Bescheid vom 30.01.2009 forderte die Beklagte von dem Kläger gemäß § 34 SGB II die von ihr erbrachten Leistungen für die Zeit vom 19.02.2007 bis 31.01.2009 in Höhe von 23.823,51 € zurück.

Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts A-Stadt habe der Kläger eine Freiheitsstrafe zu verbüßen gehabt. In dieser Zeit seien seine Familie und er auf Leistungen der Beklagten angewiesen gewesen. Durch den Freiheitsentzug sei die Bedürftigkeit grob fahrlässig und ohne wichtigen Grund herbeigeführt worden. Der Kläger sei daher zum Ersatz der erbrachten Leistungen verpflichtet.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch der Bevollmächtigten vom 18.02.2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2009 zurück.

Dagegen hat die Bevollmächtigte hat am 24.07.2009 Klage zum Sozialgericht Augsburg erhoben.

Zur Klagebegründung hat sie mit Schriftsatz vom 28.10.2009 vorgetragen, dass gemäß § 34 SGB II es Voraussetzung sei, dass die Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Vorsätzlich handle, wer sich der Folgen seines Handelns bewusst sei und den Eintritt eines materiellen Schadens voraussehe. Grobe Fahrlässigkeit liege nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vor, wenn der Verursacher die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Der Schadenseintritt müsse für den Kläger voraussehbar gewesen sein. Dies sei aber nicht der Fall, da dem Kläger nicht bewusst gewesen sei, dass Hilfebedürftigkeit durch sein Handeln eintreten werde.

Im Übrigen sei von der Rückforderung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB II abzusehen, soweit sie den Ersatzpflichtigen künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder dem SGB XII abhängig machen würde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Höhe der Leistungen nicht zur Sicherung des Existenzminimums ausreichten. Zur Höhe des bedarfsgerechten Regelsatzes sei ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Aktenzeichen: 1 BvL 1/09). Unter Berücksichtigung eines bedarfsgerechten Regelsatzes würde eine Geltendmachung der Rückforderung dazu führen, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen müsse.

Darauf hat die Beklagte mit Schreiben vom 05.11.2009 erwidert, dass es realitätsfern sei, wenn behauptet werde, dass für den Kläger zu dem Zeitpunkt, als er in strafbarer...

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