Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung des Monatsbetrags der Rente. Beitrittsgebiet. Verfassungsmäßigkeit der Bildung von persönlichen Entgeltpunkten Ost und einem aktuellen Rentenwert Ost. Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse

 

Orientierungssatz

1. § 254b iVm § 256a SGB 6 gewährleistet erst, dass die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden können und hierzu nach den Werten der Anl 10 SGB 6 vervielfältigt werden, so dass insoweit höhere, als die tatsächlichen erzielten Entgelte für die Berechnung der Entgeltpunkte angenommen werden. In dieser Höhe wurden sie aber nicht erzielt noch wurden dementsprechende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet.

Auf Grund dieses Zusammenhanges kann aus Art 3 Abs 1 S 1 GG nicht der Anspruch hergeleitet werden, eine Rente zu erhalten, als habe der Versicherte sein Erwerbsleben in den sogenannten alten Bundesländern zurückgelegt und hier Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt.

2. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt auch nicht für Beitragszeiten ab der Geltung des SGB 6 vor, denn die weitere Differenzierung rechtfertigt sich insoweit aus den weiterhin unterschiedlichen Einkommensverhältnissen, denen der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bei der Angleichung der Rentensysteme Rechnung tragen durfte, ohne damit gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 GG zu verstoßen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.03.2006; Aktenzeichen B 4 RA 41/04 R)

 

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe der Altersrente des Klägers.

Der ... 1937 geborene Kläger, der sein Erwerbsleben im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, erhält Altersrente auf der Grundlage des Bescheides vom 20. Juli 2000; der Rente liegen 56,0759 Entgeltpunkte (Ost) zu Grunde. Die ab dem 1. September 1999 beginnende Rente betrug zum 1. September 2000 (Beginn der monatlichen Auszahlung) 2.531,08 DM netto.

Der Kläger wandte sich gegen den Rentenbescheid vom 20. Juli 2000 mit einem "Widerspruch" vom 22. April 2002; er beanstandete die Rentenberechnung unter der Verwendung von Entgeltpunkten (Ost).

Die Beklagte behandelte das Schreiben des Klägers vom 22. April 2002 als Antrag auf Überprüfung des Rentenbescheides vom 20. Juli 2000 und erließ am 29. Mai 2002 einen Überprüfungsbescheid, mit dem sie die Änderung des Rentenbescheides vom 20. Juli 2000 ablehnte; dieser Bescheid sei nicht fehlerhaft und deshalb nicht zurück zu nehmen.

Der Kläger widersprach dem Bescheid mit Widerspruch vom 27. Juli 2002 und verlangte nochmals die Verwendung von Entgeltpunkten statt Entgeltpunkten (Ost), die zu seiner Benachteiligung gegenüber Rentnern im Altbundesgebiet führte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Dagegen richtet sich die Klage vom 5. Oktober 2002, die am 7. Oktober 2002 bei Gericht eingegangen ist.

Der Kläger sieht weiterhin in der Rentenberechnung, unter Verwendung von Entgeltpunkten (Ost) die Verletzung seines Grundrechtes auf Gleichbehandlung, weil dadurch Bürger in den neuen Bundesländern gegenüber Bürgern in den alten Bundesländern benachteiligt würden, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestünden, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 29. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 20. Juli 2000 abzuändern und bei der Rentenberechnung statt des Rentenwertes Ost den Rentenwert zu verwenden

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte und die Sitzungsniederschrift vom 23. April 2004 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht erhoben worden.

Die Klage ist unbegründet, die angegriffenen Bescheide, also der Rentenbescheid vom 20. Juli 2000 sowie der abschlägige Überprüfungsbescheid vom 29. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2002 sind rechtmäßig, sie verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die ihm zustehende Rentenhöhe unter der Verwendung von Entgeltpunkten statt Entgeltpunkten (Ost) berechnet wird.

Nach § 63 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Das in einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgeltes eines Kalenderjahres ergibt dabei einen vollen Entgeltpunkt.

Die Rente wird nach der Rentenformel, die in § 64 SGB VI ...

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