Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger erstrebt einen höheren Zuschuss zu den Kosten einer Klassenfahrt.

Der am ....1990 geborene Kläger ist Schüler der N-Realschule in B. Er lebt mit seinen Eltern (X) sowie einem 12jährigen Bruder in einer Bedarfsgemeinschaft. Der Vater des Klägers bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe , seit dem 01.01.2005 erhält die Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II. Am 17.01.2005 beantragte der Kläger die Erstattung der Kosten für eine mehrtägige Klassenfahrt. Er legte eine Bescheinigung der Schule vor, wonach die Fahrt vom 05.09.2005 bis zum 10.09.2005 nach Rodeneck in Südtirol (Italien) geplant war und Kosten in Höhe von 300,00 EUR anfielen.

Mit Bescheid vom 02.03.2005 bewilligte die Agentur für Arbeit Aachen einen Zuschuss in Höhe von 184,00 EUR. Den Restbetrag (116,00 EUR) habe der Kläger selbst aufzubringen.

Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, der Vater sei als Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht in der Lage, zusätzlich zu den Lebenserhaltungskosten die Klassenfahrt teilweise zu finanzieren. Ohne einen weiteren Zuschuss könne er an der Klassenfahrt nicht teilnehmen.

Mit Bescheid vom 09.06.2005 wies der Landrat des Kreises Aachen den Widerspruch zurück. Die Übernahme von Kosten für eine Klassenfahrt setze voraus, dass diese Kosten einen angemessenen Umfang nicht überschreiten, da durch Leistungen nach dem SGB II lediglich der notwendige Lebensunterhalt abgedeckt werde. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II und eines einheitlichen Verfahrens habe der Kreis Aachen Richtlinien erlassen, in denen unter anderem auch Beträge festgelegt seien, bis zu denen Kosten für eine Klassenfahrt als angemessen gelten. Diese Höchstbeträge berücksichtigten auch die Regelungen der Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten in Nordrhein-Westfalen (Wander-Richtlinien) die unter anderem festlegten, dass die Kostenobergrenze für Schulwanderungen und Schulfahrten möglichst niedrig zu halten sei, um die Erziehungsberechtigten nicht unzumutbar zu belasten. Der Kreis Aachen habe daher für die Jahrgangsstufe 9 einen Betrag in Höhe von 184,00 EUR als Höchstgrenze bestimmt, bis zu dem die Kosten für eine Klassenfahrt als angemessen gelten.

Im einstweiligen Rechtschutzverfahren S 0 AS 00/00 ER, in dem der Kläger erfolglos war, hat die N-Schule der Stadt B auf Anforderung des Gerichts mitgeteilt, die Klassenfahrt sei von der Schulkonferenz genehmigt worden. Die Kostenobergrenze sei von der Schulkonferenz für eine einmalige Studienfahrt in der sechsjährigen Realschulzeit auf 300,00 EUR inklusive aller Nebenkosten ohne Taschengeld festgelegt worden. Der Förderverein habe einen Betrag in Höhe von 66,00 EUR zur Verfügung gestellt und überwiesen.

Der Kläger hat am ... Klage erhoben. Er meint, für die Festlegung eines Höchstbetrages für den Zuschuss zu Klassenfahrten gebe es keine Rechtsgrundlage. Daher sei die Beklagte verpflichtet, den tatsächlichen Betrag zu übernehmen. Zudem habe der Kläger weitere Aufwendungen für die Teilnahme an der Klassenfahrt gehabt, weshalb ihn die Beschränkung der Leistung durch die Beklagte unzumutbar belaste. Zudem entspreche die Fahrt den schulrechtlichen Bestimmungen, weshalb die Beklagte die Kosten in vollem Umfang zu übernehmen habe.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 02.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, weitere 50.00 EUR als Zuschuss für die Klassenfahrt zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft die Begründung des angefochtenen Bescheides. Sie ist ergänzend der Auffassung, der vom Kreis Aachen als Kostenträger festgelegte Höchstbetrag sei angemessen. Beispielsweise biete die Jugendherberge Duisburg-Wedau eine Klassenfahrt für fünf Tage mit dem Programm-Thema "Den Pott life erleben" für 92,00 EUR je Person an. Auch bei Hinzurechnung von Eintrittsgeldern und lokalen Fahrtkosten würde der Betrag von 184,00 EUR nicht überschritten.

Das Gericht hat die Internet-Seite des städtischen Gymnasiums Goch auszugsweise beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf den Inhalt der Seite (Kosten für eine Klassenfahrt nach Burg Bilstein) wird verwiesen. Der Vater des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sein Sohn an der Klassenfahrt teilgenommen hat, er habe sich den Restbetrag von 50,00 EUR bei Bekannten geliehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zur Klassenfahrt.

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