Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Identität des Antragstellers zu Leistungen der Grundsicherung - Deckung der Ausweisbeschaffungskosten aus dem Regelbedarf

 

Orientierungssatz

1. Ausweis- bzw. Passbeschaffungskosten sind dem von der Regelleistung nach § 20 SGB 2 umfassten Bedarf zuzuordnen und müssen aus Ansparungen aufgebracht werden. Eine abweichende Festsetzung des pauschalierten Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht möglich.

2. Personen, die Leistungen der Grundsicherung beantragen, sind gehalten, nach § 60 SGB 1 einen Personalausweis, einen Reisepass oder ein ähnliches gültiges Identitätsdokument vorzulegen. Gleiches gilt für den Fall einer vom Grundsicherungsträger angeforderten Ummeldebestätigung des Antragstellers. Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht aus § 65 Abs. 1 SGB 1 nicht nach, so ist die beantragte Leistung zu versagen.

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Mit seinem am 31.05.2019 erhobenen Eilantrag begehrt der Antragsteller erneut die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Zuschusses in Höhe von 160,00 EUR zum Zwecke einer Ausweisneubeschaffung sowie der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Der Antragsteller hatte bereits in der Vergangenheit unter den Aktenzeichen S 67 AS 1017/18 Er, S 67 AS 5166/18 ER und S 67 AS 5409/18 ER ähnliche einstweiligen Anordnungsverfahren eingereicht.

Der nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Die hier begehrte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt die Glaubhaftmachung des streitigen Rechtsverhältnisses voraus, aus dem die Antragstellerin eigene Rechte - insbesondere Leistungsansprüche - ableitet (Anordnungsanspruch). Ferner ist erforderlich, dass die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden. Dieses ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zu bestimmen. Die Glaubhaftmachung bezieht sich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde, Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes im summarischen Verfahren (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Dann ist ggf. auf der Grundlage einer an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -).

Vorliegend fehlt es bereits insgesamt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Für das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zu verpflichten, einen Zuschuss zur Neuanschaffung eines Ausweises zu verpflichten, ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich (vgl. auch bereits die Ausführungen der Kammer in den Beschlüssen vom 05.04.2019 - S 67 AS 1017/18 ER; vom 05.12.2018 - S 67 AS 5166/18 ER und vom 07.01.2019 - S 67 AS 5409/18 ER). Es findet sich für das Begehren des Antragstellers keine Anspruchsgrundlage im SGB II. Pass-/Ausweisbeschaffungskosten einschließlich der dazu entstehenden Nebenkosten wie z.B. Fahrkosten sind dem von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfassten Bedarf zuzuordnen und müssen aus Ansparungen aufgebracht werden (vgl. § 20 Abs. 1 S. 4 SGB II; Saitzek, in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 20 SGB II Rn. 55). Eine abweichende Festsetzung des pauschalierten Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts durch die Gerichte ist grundsätzlich nicht möglich (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2013, L 12 AS 1836/12 NZB - Rn. 5; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - L 12 AS 2597/11 - Rn. 25, jeweils nach juris). Auch das BSG hat bereits entschieden, dass die Kosten für die Beschaffung eines Passes auch für ausländische Arbeitslosengeld II-Bezieher grundsätzlich vom Regelbedarf umfasst sind (BSG; Urteil vom 12.09.2018 - B 4 AS 33/17 R). Die Passbeschaffungskosten können auch nicht als Mehrbedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II gel...

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