Das selbstständige Beweisverfahren wird auf schriftlichen Antrag hin eingeleitet. Gemäß § 486 Abs. 4 ZPO kann der Antrag auch zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Gemäß § 487 ZPO muss der Antrag

  • die Bezeichnung des Gegners,
  • die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll,
  • die Benennung der nach § 485 ZPO zulässigen Beweismittel,
  • die Glaubhaftmachung der Tatsachen, welche die Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen

enthalten. Er kann bis zum Abschluss des Verfahrens jederzeit zurückgenommen oder eingeschränkt werden.[1] Wird der Antrag zurückgenommen oder beschränkt, hat der Antragsteller insoweit die Verfahrenskosten entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen.

Für die Antragstellung auch vor dem Landgericht besteht gemäß § 78 Abs. 3 ZPO kein Anwaltszwang. Wohl aber für eine sich etwa anschließende mündliche Verhandlung vor dem Landgericht. Wiederum kein Anwaltszwang besteht für den Antrag auf Fristsetzung zur Klageerhebung nach § 494a ZPO.[2]

Soweit Mängel – insbesondere Baumängel – vom Antragsteller behauptet werden, reicht im Hinblick auf die Symptomrechtsprechung des BGH[3] eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes der Mängel aus. Worin genau der Mangel besteht und was seine Ursachen sind, soll hingegen ja erst durch das Beweisverfahren geklärt werden. Ausforschung ist hingegen unzulässig, sodass die beweisbedürftigen Tatsachen so exakt wie möglich zu beschreiben sind. Zulässig sind des Weiteren Fragen im Hinblick auf Art und Ausmaß des Mangels sowie der Kostenaufwand zur Mängelbeseitigung.

Über den Beweisantrag entscheidet gemäß § 490 Abs. 2 ZPO das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluss, soweit es dem Antrag stattgibt. Im Übrigen ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i. V. m. §§ 490 Abs. 1, 128 Abs. 4 ZPO gegeben. Auf Antrag kann der Beweisbeschluss erweitert und/oder ergänzt werden.

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