Leitsatz

Selbstständiges Beweisverfahren auch im Wohnungseigentumsrecht

 

Normenkette

(§ 490 ZPO)

 

Kommentar

1. In WE-Sachen können in entsprechender Anwendung der §§ 485-494a ZPOselbstständige Beweisverfahren durchgeführt werden, da es sich bei den Wohnungseigentumssachen i.d.R. um echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (BayObLG, NJW-RR 1996, 528 m.w.N.).

2. Nach § 490 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist der Gerichtsbeschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, nicht anfechtbar. Daran ändert auch nichts, dass erst das AG auf Anweisung des LG den Beschluss über die Einholung eines Ergänzungsgutachtens erlassen soll.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von 5.000 EUR.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 07.03.2002, 2Z BR 186/01)

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