(1) 1Den Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. 2Die Ruhepausen müssen mindestens betragen:

 

1.

dreißig Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden,

 

2.

sechzig Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.

3Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens fünfzehn Minuten.

 

(2) 1Die Ruhepausen messen in angemessener zeitlicher Lage gewährt werden, frühestens eine Stunde nach Beginn und spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit. 2Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

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