(1) 1Der Kapitän hat das Recht, für ein Besatzungsmitglied die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die unmittelbare Sicherheit des Schiffes, der Personen an Bord, der Ladung oder zur Hilfeleistung für andere, in Seenot befindliche Schiffe oder Personen erforderlich sind. 2Der Kapitän kann den Arbeitszeit- und Ruhezeitplan vorübergehend außer Kraft setzen und anordnen, dass das Besatzungsmitglied jederzeit die erforderlichen Arbeitsstunden erbringt, bis die normale Situation wiederhergestellt ist. 3Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Situation möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle Besatzungsmitglieder, die während einer planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet haben, eine ausreichende Ruhezeit erhalten.

 

(2) Musterungen, Feuerlösch- und Rettungsbootübungen sowie durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und internationale Übereinkünfte vorgeschriebene Übungen sind in einer Weise durchzuführen, die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß beschränkt und keine Übermüdung verursacht.

 

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Vorschriften der §§ 84a bis 87 über die Lage der Arbeitszeit, die Ruhezeiten und Beschäftigungsbeschränkungen keine Anwendung.

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