(1) Die Höchstarbeitszeit des Besatzungsmitglieds darf

 

1.

14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und

 

2.

72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen nicht überschreiten.

 

(2) 1Die Mindestruhezeit des Besatzungsmitglieds darf

 

1.

zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden und

 

2.

77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen

nicht unterschreiten. 2Die tägliche Ruhezeit darf nur in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt werden, wenn einer eine Mindestdauer von sechs Stunden hat. 3In den Fällen des § 87 Abs. 3 Satz 2 muss einer dieser Zeiträume mindestens acht Stunden betragen. 4Der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht überschreiten.

 

(3) 1Sofern bei Bereitschaftsdienst die planmäßige Ruhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört wird, ist dem Besatzungsmitglied eine angemessene Ruhezeit als Ausgleich zu gewähren. 2Eine ununterbrochene Ruhezeit von sechs Stunden muss gewährleistet sein.

 

(4) Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten nach

 

1.

Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 2 und

 

2.

Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1

zu sorgen.

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