(1) 1Als Kapitän oder Besatzungsmitglied darf nur beschäftigt werden, wer nach Maßgabe der gemäß § 143 Abs. 1 Nr. 12 und 13 erlassenen Rechtsverordnungen von einem von der See-Berufsgenossenschaft ermächtigten Arzt auf Seediensttauglichkeit untersucht sowie von ihm als seediensttauglich erklärt worden ist und wenn hierüber ein Zeugnis dieses Arztes vorliegt. 2Wird in dem Zeugnis nur eine beschränkte Seediensttauglichkeit festgestellt, so darf eine Beschäftigung nur nach Maßgabe des Zeugnisses erfolgen.

 

(2) 1Die Beschäftigung eines Jugendlichen darf nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von der letzten Untersuchung ab, und nach dem Zeitpunkt, für den eine vorzeitige Nachuntersuchung angeordnet ist, nur fortgesetzt werden, wenn er zuvor von einem von der See-Berufsgenossenschaft ermächtigten Arzt nachuntersucht sowie als weiterhin tauglich erklärt worden ist und wenn hierüber ein ärztliches Zeugnis vorliegt. 2Läuft die Frist für die Nachuntersuchung während einer Reise des Schiffs ab, so verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des sechsten Tages nach Rückkehr in den Geltungsbereich des Grundgesetzes.

 

(3) Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist oder werden sonst gesundheitliche Schwächen oder Schäden festgestellt oder lassen sich bei der Untersuchung die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht übersehen, so kann der Arzt eine vorzeitige Nachuntersuchung anordnen.

 

(4) Besatzungsmitglieder mit gesundheitlichen Problemen, die laut ärztlicher Bescheinigung auf die Nachtarbeit zurückzuführen sind, müssen, sofern möglich, auf eine geeignete Stelle im Tagesdienst versetzt werden.

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