(1) 1Der Reeder ist verpflichtet, den gesamten Schiffsbetrieb und alle Geräte so einzurichten und zu unterhalten und die Beschäftigung sowie den Ablauf der Arbeit so zu regeln, daß die Besatzungsmitglieder gegen See- und Feuersgefahren sowie gegen sonstige Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit so weit geschützt sind, wie die Art des Schiffsbetriebs es gestattet. 2Insbesondere hat der Reeder sicherzustellen, dass dem Kapitän die erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um eine ausreichende Besatzungsstärke des Schiffes und die Einhaltung der Arbeitszeitbestimmungen zu gewährleisten. 3Die Pflicht zur Unterhaltung der Geräte sowie zur Regelung der Beschäftigung und des Ablaufs trifft auch den Kapitän.

 

(2) 1Unabhängig von den auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 10 erlassenen Vorschriften kann die See-Berufsgenossenschaft im Einzelfall anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind. 2Wird die See-Berufsgenossenschaft von der Arbeitsschutzbehörde nach § 102 Abs. 1 Satz 8 unterrichtet, hat sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 3Wenn es zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen die Arbeitszeitbestimmungen erforderlich ist, sind Maßnahmen zur Änderung der Schiffsbesetzung nach Maßgabe der Schiffsbesetzungsverordnung zu ergreifen. 4Die See-Berufsgenossenschaft unterrichtet die Arbeitsschutzbehörde über die ergriffenen Maßnahmen. 5Soweit die angeordneten Vorkehrungen und Maßnahmen nicht die Beseitigung einer dringenden, das Leben und die Gesundheit bedrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Ausführung eine angemessene Frist gelassen werden.

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