(1) Auf jedem Schiff ist eine Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord zu führen, die mindestens Folgendes enthalten muss:

 

1.

den See- und Hafendienstplan für jedes an Bord beschäftigte Besatzungsmitglied sowie

 

2.

die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 84a.

 

(2) Auf jedem Schiff sind Arbeitszeitnachweise zu führen, aus denen gesondert für jedes Besatzungsmitglied die täglichen Arbeits- und Ruhezeiten zu ersehen sind.

 

(3) 1Zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitnachweise ist der Kapitän verpflichtet; er kann damit einen Schiffsoffizier oder einen anderen Vorgesetzten beauftragen. 2Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Übersicht über die Arbeitsorganisation an einem leicht zugänglichen Ort an Bord angebracht wird.

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